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News: Verjährung von Forderungen

Was kann ich tun, damit meine Kunden-Forderungen nicht verjähren?

Am Ende eines Jahres herrscht in vielen Anwaltskanzleien Hochbetrieb. Weil mit jedem Jahreswechsel tausende Forderungen zu verjähren drohen, suchen Gläubiger vor Toresschluss rechtliche Hilfe. Sie wollen ihre Zahlungsansprüche über den Stichtag hinaus sichern. Wie das geht, lesen Sie hier...

Nach wieviel Jahren ist eine Forderung überhaupt verjährt?

Nun es gibt unterschiedliche Fristen.

3 Jahre beträgt die übliche Verjährungsfrist. Sie gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also etwa für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn - unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach drei Jahren.

5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken.

30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellten (titulierten) Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Anspruch erhoben wird.

Wie berechnet man die Frist für die 3-jährige Verjährungsfrist einer Forderung?

Nun bei der Berechnung der Frist ist zu beachten, dass der Countdown nicht an dem Tag beginnt, an dem eine Forderung fällig geworden ist, sondern erst am Ende des jeweiligen Jahres.

Beispiel: Eine Forderung, die am 16. März 2017 fällig war, verjährt somit erst am 1. Januar 2021 - und nicht schon am 16. März 2020.

Mit dem kostenfreien Verjährungsrechner der Creditreform können Gläubiger Fristen schnell ermitteln: https://www.creditreform.de/loesungen/inkasso-aussenstaende/inkasso/verjaehrungsrechner

Das gerichtliche Mahnverfahren stellt die Uhr zwar nicht zurück auf Null. Es unterbricht aber die Verjährungsfrist bis zum Ende des Verfahrens und einer sich eventuell anschließenden Zivilklage. Alle Anträge, die bis zum 31. Dezember bei den Mahngerichten eingehen, unterbrechen die üblicherweise drei Jahre dauernde Verjährungsfrist.

Achtung: Private Zahlungsaufforderungen oder außergerichtliche Mahnungen hemmen die laufende Verjährung nicht! - auch wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Falls der säumige Zahler zwischenzeitlich eine Teilzahlung leistet, beginnt die Verjährung ab dem Tag neu, an dem die letzte Zahlung erfolgt ist.

Tipp: Sichern Sie Ihre Forderungen immer durch Beantragung eines Mahnbescheides - das geht heutzutage ganz bequem online.

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