Nach dem BFH-Urteil vom 25.5.2012 muss eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder zu Umfang und Art der sonstigen Leistung enthalten. Eine Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich die Angaben auf "Personalgestellung - Schreibarbeiten" sowie "Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur" beschränken. Es verstößt weder gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeits- noch gegen den Neutralitätsgrundsatz, dass der Leistungsumfang in einer Rechnung anzugeben ist.
Quelle "NWB40/2012
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