"Darf das Finanzamt bereits bei kleinen Fehlern ein Fahrtenbuch verwerfen?" Bei der Überprüfung eines Fahrtenbuchs sind Finanzbeamte oft gnadenlos. Schon bei einer einzigen fehlerhaften Eintragung müssen Sie damit rechnen, dass die Ordnungsmäßigkeit für das gesamte Jahr aberkannt und der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Methode berechnet wird. Lassen Sie sich so etwas aber nicht gefallen!
Der BFH (Az: VI R 38/06) ist auf Ihrer Seite. Die obersten deutschen Steuerrichter haben im Jahre 2008 unmissverständlich entschieden: Ein Fahrtenbuch ist nur dann nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Im Klartext: Kleine Fehler sind unerheblich!
Typische Beispiele:
- Sie haben letztes Jahr Hunderte von Fahrten unternommen und diese in Ihrem Fahrtenbuch fein säuberlich aufgezeichnet. Leider haben Sie vergessen, eine einzige Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt, aufzuschreiben.
- Oder: Zwischen der Kilometerstandsangabe laut Fahrtenbuch und der Angabe laut Werkstattrechnung gibt es eine minimale Abweichung. O-Ton der Richter: "Nach der eigenen Erfahrung der Senatsmitglieder sind die Angaben in Werkstattrechnungen über den km-Stand häufig ungenau".
- Oder: Sie haben in einigen Fällen nicht die laut Routenplaner kürzeste Strecke für Ihre Fahrt gewählt.
- Oder: Sie haben die Kosten, die auf den Dienstwagen entfallen, nicht auf einem gesonderten Aufwandskonto gebucht.
Das alles kann geschehen und ist in der Hektik des Tagesgeschäfts allzu menschlich. Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf Ihnen das Finanzamt daraus keinen Strick drehen.
Unser Tipp:
Streiten Sie mit dem Finanzamt über die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - ist das Kind also bereits in den Brunnen gefallen -, dann ist die erfreuliche Rechtsprechung des BFH natürlich eine willkommene Argumentationshilfe. Ansonsten sollten Sie es besser nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Gehen Sie lieber auf Nummer Sicher und vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten. Erfüllen Sie peinlich genau die kleinlichen Vorgaben der Verwaltung.