Gemäß BMF-Schreiben vom 27.02.2024 wird nun, in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 08.12.2022 (C-378/21), ein überhöhter Steuerausweis in Rechnungen, die an Endverbraucher gerichtet sind, NICHT mehr als unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG angesehen!
Das bedeutet konkret:
Wenn du als Endverbraucher eine Leistung von einem Unternehmer erhältst und die Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist (z.B. 19% statt 7%), entsteht keine zusätzliche Steuerschuld!
Dies gilt für Nichtunternehmer und Unternehmer, die die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen.
Wichtig zu wissen: Die Regelung gilt nicht für bestimmte Gruppen wie Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, Kleinunternehmer und bestimmte Land- und Forstwirte.
Für Unternehmer bedeutet dies eine Erleichterung, da nun eine plausible Erklärung genügt, um den Sachverhalt darzulegen, ohne dass ein direkter Nachweis erforderlich ist.
Aber Vorsicht: Eine pauschale Schätzung bei unklaren Fällen ist nicht möglich! Es lohnt sich daher nach wie vor, die Rechnungsstellung und -prüfung genau zu nehmen.
Trotz dieser positiven Entwicklung ist es wichtig, die zukünftige Rechtsprechung diesbezüglich im Auge zu behalten.