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News: Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher

Steuerausweis in Rechnungen an Endverbraucher

Gute Neuigkeiten für alle Endverbraucher und Unternehmer!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine wichtige Änderung in Bezug auf den Steuerausweis in Rechnungen bekannt gegeben.

Gemäß BMF-Schreiben vom 27.02.2024 wird nun, in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 08.12.2022 (C-378/21), ein überhöhter Steuerausweis in Rechnungen, die an Endverbraucher gerichtet sind, NICHT mehr als unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG angesehen!

Das bedeutet konkret:

Wenn du als Endverbraucher eine Leistung von einem Unternehmer erhältst und die Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist (z.B. 19% statt 7%), entsteht keine zusätzliche Steuerschuld!

Dies gilt für Nichtunternehmer und Unternehmer, die die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen.

Wichtig zu wissen: Die Regelung gilt nicht für bestimmte Gruppen wie Unternehmer mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, Kleinunternehmer und bestimmte Land- und Forstwirte.

Für Unternehmer bedeutet dies eine Erleichterung, da nun eine plausible Erklärung genügt, um den Sachverhalt darzulegen, ohne dass ein direkter Nachweis erforderlich ist.

Aber Vorsicht: Eine pauschale Schätzung bei unklaren Fällen ist nicht möglich! Es lohnt sich daher nach wie vor, die Rechnungsstellung und -prüfung genau zu nehmen.

Trotz dieser positiven Entwicklung ist es wichtig, die zukünftige Rechtsprechung diesbezüglich im Auge zu behalten.

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