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News: Risiken bei Vermögensübertragungen im Familienverbund

Risiken bei Vermögensübertragungen im Familienverbund

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Fall mit Einzahlungen auf einem Oder-Konto von Ehegatten beschäftigt.

Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber einzeln über die Guthaben verfügen, welches im Zweifelsfall nur von einem Konto inhaber eingezahlt wurde. Die Finanzverwaltung hat in den vergangenen Jahren dieses Vorgehen als kritisch angesehen und womöglich hier eine Schenkung des Einzahlers an den Verwender angenommen.

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Fall mit Einzahlungen auf einem Oder-Konto von Ehegatten beschäftigt.
Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber einzeln über die Guthaben verfügen, welches im Zweifelsfall nur von einem Kontoinhaber eingezahlt wurde. Die Finanzverwaltung hat in den vergangenen Jahren dieses Vorgehen als kritisch angesehen und womöglich hier eine Schenkung des Einzahlers an den Verwender angenommen. Bei großen Einmalzahlungen oder einmaligen Kontoumschreibungen von einem Einzelkonto auf ein Oder-Konto sind die schenkungsteuerlichen Freibeträge unter Ehegatten unter Umständen schnell verbraucht.

Im aktuellen Streitfall hatte ein Ehemann seinen hohen Gewinn aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung auf ein Oder-Konto, welches er mit seiner Ehefrau unterhielt, eingezahlt. Das Finanzgericht als auch das zuständige Finanzamt sahen die Hälfte der Einzahlung als Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau an. Auf Grund der Höhe der Schenkung wurde letztendlich Schenkungsteuer festgesetzt.

Der Bundesfinanzhof hingegen vertritt die Auffassung, dass nur eine Schenkung vor liegen kann, wenn es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an dem Kontoguthaben beteiligt sind. Allerdings muss der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte nachweisen, dass im Innenverhältnis nicht er, sondern der einzahlende Ehe gatte zur Verwendung des Guthabens berechtigt sein soll. Maßgebend für diesen Nachweis ist die tatsächliche Verwendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Konto zugreift, umso stärker spricht dies für die Annahme einer hälftigen Schenkung des Gesamtkontoguthabens. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte zum Beispiel nur einmalig das Kontoguthaben für seinen eigenen Vermögensaufbau, wird in der Regel nur dieser Betrag als schenkung steuerliche Zuwendung anzusehen sein.

Fazit
Das aktuelle Urteil bietet den Ehegatten zumindest die Möglichkeit, durch geschicktes Agieren unerwarteten Steuerfestsetzungen im Bereich der Schenkungsteuer vorzubeugen. Das Risiko von Schenkungen lässt sich zum Beispiel durch Einzahlungen auf Einzelkonten des vermögenden Ehegattens oder durch schriftliche Vereinbarungen über die Zurechnung zum einzahlenden Ehegatten ganz oder zumindest teilweise reduzieren. Ein schenkungsteuerliches Risiko stellen allerdings nicht nur die Einzahlungen auf Oder-Konten, sondern auch die Bereitstellung von Finanzmitteln eines Ehegattens für die Vermögensanlage (zum Beispiel in Häuser oder Wertpapiere) des anderen Ehegatten dar.

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