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News: Private oder berufliche Kosten? Das ist hier die Frage

Private oder berufliche Kosten? Das ist hier die Frage

Hunger zu haben, ist eigentlich privat – folglich Essen auch.

Denn genauso wenig, wie Sie den Friseur steuerlich geltend machen können, weil Ihre Haare ja hauptsächlich während der Arbeitszeit wachsen oder grau werden, können Sie das Essen absetzen, weil Sie während der Arbeitszeit hungrig geworden sind.

Der Grund liegt in der „Killervorschrift“  des § 12 EStG:
Aufwendungen für Ihre Lebensführung sind steuerlich irrelevant. Sie können sie also nicht von der Steuer absetzen.
Und zwar noch nicht einmal dann, wenn sie der Förderung Ihres Berufs oder Ihrer beruflichen Tätigkeit dienen.
      
Aufwendungen, die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dienen, wie z. B. Kleidung oder Brille, sind ebenfalls weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig.
Ausnahmen hier sind reine Berufskleidung, die auch wirklich nur beruflich getragen werden kann, oder Bildschirmbrillen, die ärztlich verordnet wurden.
        
Während früher „alles oder nichts“ galt, wird jetzt nicht mehr festgehalten an dem grundsätzlichen Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG (BFH vom 21.09.2009).

Inzwischen gilt:
Gemischt veranlasste Aufwendungen, etwa bei Reisen, können getrennt werden in einen betrieblich oder beruflich veranlassten Teil, der steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden kann, und in einen – steuerlich irrelevanten –  privaten Teil.

Jedoch keine Regeln ohne Ausnahmen:
Manche Aufwendungen, die zwar eindeutig zur privaten Lebensführung gehören, lässt der Gesetzgeber dennoch zum steuerlichen Abzug zu. Dazu gehören beispielsweise auch die Fälle der Bewirtung von Geschäftsfreunden oder die von eigenen oder fremden Arbeitnehmern.
        
Aber auch bei Bewirtungen ist der Weg zum erfolgreichen Steuern Sparen gepflastert mit Vorschriften und daher fallenreich!
In unserem nächsten Blogbeitrag werden wir detaillierter auf die Besonderheiten bei Bewirtungen von Geschäftspartnern eingehen,
damit Sie diese Kosten in jedem Fall auch bei der nächsten Betriebsprüfung durchbekommen.
        
Bei allen hier auftauchenden Fragen sollten Sie die fiskalischen Vorschriften gut kennen, damit Ihnen nicht der „Bissen im Hals“ stecken bleibt!

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