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News: PKW 1%-Regelung

PKW 1%-Regelung

Wie funktioniert das eigentlich, wenn man das Auto, das man auch privat fährt, ins Betriebsvermögen nimmt?

Was kann man gewinnmindernd als Betriebsausgaben ansetzen?

Und was muss man für die Privatnutzung versteuern?

In diesem Beitrag werde ich die 1%-Regelung für PKW im Betriebsvermögen erklären.

Im Grunde ist die 1%-Regelung eine 12%-Regelung, da man vom Brutto-Listenneupreis (ich betone vom Neupreis, inklusive Umsatzsteuer !!) für die Privatnutzung jeden Monat 1% als geldwerten Vorteil versteuern muss.

Eine stolze Summe, wenn man bedenkt, dass Autos selten tatsächlich zum Bruttolistenneupreis erworben werden. Da die 1-%-Regelung eine Pauschale Regelung ist, um den Privatanteil für´s Auto zu besteuern, spielt es also überhaupt keine Rolle wie alt der PKW ist, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Nutzung nur noch ein Bruchteil des Bruttolistenpreises wert ist. Verfügt der Firmenwagen zusätzlich über ein werkseitig eingebautes Navi, werden diese Kosten dem Bruttolistenpreis hinzugefügt und somit der geldwerte Vorteil weiter erhöht. Ausschlaggebend ist nämlich wie das Auto zum Zeitpunkt der Erstzulassung ausgestattet ist. Nachträglich eingebautes Zubehör muss nicht mit einberechnet werden.

Als Unternehmer muss man außerdem bedenken, dass auch die Fahrten zwischen dem eigenen Haus / der eigenen Wohnung und der Firma zusätzlich noch mit 0,03% des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer jeden Monat zu versteuern sind.

Und wenn das Auto nach 5-6 Jahren verkauft wird, meist haben die PKWs dann noch einen Restwert von ca. 40%-50%, dann besteuert das Finanzamt auch diesen Erlös. Und alles was man in diesem Zusammenhang zu versteuern hat, kostet nicht nur Ertragsteuern, also Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, sondern auch immer Umsatzsteuer!

Man hat zwar bei Kauf des Autos den Vorsteuerabzug, was ganz viele erst mal als großen Vorteil sehen. Von der Liquidität her stimmt das auch, aber im Laufe der Zeit, zahlt man auf die Privatnutzung und den späteren Verkaufserlös diese Umsatzsteuer ans Finanzamt wieder zurück und manchmal sogar noch mehr als man am Anfang an Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekam.

Je teurer der Brutto-Listenneupreis des PKWs ursprünglich mal war, umso mehr freut sich das Finanzamt, weil im Extremfall, der PKW zwar Betriebsvermögen ist, aber die ertragsteuerliche Besteuerung dazu führt, dass überhaupt keine Gewinnminderung durch den PKW eintritt und man den PKW so besteuert, als wenn man ihn komplett privat fahren würde.

Hier eine Beispielsrechnung mit einem PKW, der einen Brutto-Listenneupreis von 75.000 € hat. Das Auto wird auf 6 Jahre abgeschrieben. Es werden zusätzliche mtl. Kosten von 600 € unterstellt. Und nach 6 Jahren wird das Auto zu einem Restwert von 50% des ursprünglichen Werts verkauft.

Die Fahrten zur Firma werden mit 20 km einfache Entfernung angesetzt, da das erfahrungsgemäß so ein Durchschnitt ist, der bei ganz vielen Unternehmern die Regel ist.

Dieses Beispiel führt vor Augen, dass das Auto in solchen Fällen alles andere als ein Steuersparmodell ist.

Bruttolistenneupreis: 75.000 €

Davon 12% im Jahr = 9.000 € pro Jahr

Fahrten Wohnung-Firma 0,03% pro Entfernungskilometer 20 km x 12 = 5.400 € pro Jahr

Abzüglich Fahrtkostenpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer bei 200 Tagen per anno = 1.200 €

Verkauf des PKWs nach 6 Jahren für 37.500 € brutto / netto = 31.512 €

In Summe hat man in den 6 Jahren = 86.400 € + Verkaufspreis 31.512 € = 117.912 € versteuert und darauf noch 19% Umsatzsteuer bezahlt = 22.403 €.

In dieser Zeit wurden folgende Kosten gewinnmindernd abgesetzt:

Abschreibung jährlich rd. 10.500 €

Lfd. Kosten jährlich 7.200 €

Entfernungspauschale jährlich 1.200 €

Über die 6 Jahre Laufzeit also in Summe 113.400 €

Ergebnis: 117.912 € – 113.400€ = 4.512 € mehr versteuert als Kosten geltend gemacht wurden.

Fazit: Bei höherpreisigen PKW im Betriebsvermögen kommt es oft vor, dass man mehr versteuert als an Kosten gewinnmindernd angesetzt wurde. Das ist eine echte Steuerfalle!

Wenn das der Fall sein sollte, dann hier mein Tipp:

Lass den PKW im Privatvermögen und schreibe nur die betrieblichen Fahrten auf. Der große Vorteil ist, man muss überhaupt keine Belege sammeln! Eine einfache Excel-Tabelle als Nachweis der betrieblichen Fahrten reicht vollkommen aus.

Für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer kann man 30 cent als Betriebsausgaben absetzen. Und weil das Auto im Privatvermögen ist, muss der spätere Verkaufserlös überhaupt nicht versteuern.
Man hat zwar überhaupt keinen Vorsteuerabzug, also weder aus der Anschaffung noch aus den laufenden Kosten wie Sprit oder Reparaturen, doch das Rechenbeispiel zeigt ja, dass man andernfalls sogar mehr Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen muss als man je an Vorsteuer zurück bekommen hat.

In Kürze folgt ein Artikel zur Alternative "Fahrtenbuch".

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