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News: One-Stop-Shop

One-Stop-Shop

Hier erfahren Sie, was sich zum 1. Juli 2021 in Europa in Sachen Umsatzsteuer durch das Verfahren One-Stop-Shop, kurz: OSS ändert. OSS ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und mit dem EU-Ausland B2C-Geschäfte machen.

Es ermöglicht registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung fallende Umsätze zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Bisher mussten sich Unternehmer im B2C-Geschäft bei Überschreiten von den jeweiligen Lieferschwellen im EU-Ausland steuerlich registrieren - und das in jedem einzelnen EU-Land. Dieses EU-weite neue OSS-Verfahren dient der Vereinfachung, damit alle Umsätze zentral im jeweiligen Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, für alle EU-Umsätze gemeldet werden können. Somit entfällt eine Registrierung in den jeweiligen EU-Staaten.

Die Meldungen müssen in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im BOP-Portal erfolgen.
Das BZSt ist für in Deutschland ansässige Unternehmen die einzige Anlaufstelle für die Anmeldung und Abführung der (ausländischen) Umsatzsteuern aller ausländischen EU-Mitgliedstaaten und leitet die Umsatzsteuer an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Wenn die für alle EU-Länder einheitliche Umsatzgrenze an private Endverbraucher kumulativ in 2020 oder in 2021 von 10.000 € überschritten wird, gelten die Neuregelungen des OSS.

Auf den Ausgangsrechnungen an private Endverbraucher im EU-Ausland MUSS die jeweils gültige Umsatzsteuer des EU-Auslands ausgewiesen werden. Und diese wird auch geschuldet und über das OSS-Verfahren angemeldet und abgeführt.

Bereits zum 1.7.2020 wurden im Jahressteuergesetz 2020 die §§ 18i, 18j und 18k UStG zur Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets eingeführt.

Das Besondere Besteuerungsverfahren gilt für:

  • für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf
  • für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle
  • für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen

Die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wurde zum 01.07.2021 umgesetzt.

Das bedeutet:

  • Sachverhalte gemäß §§ 18 i, j und k UStG können im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens ab 01.07.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im amtlich vorgeschriebenen Datenformat und einheitlich für alle relevanten Mitgliedstaaten eingereicht werden.
  • Beim §§ 18 i, j und k UStG handelt sich grundsätzlich um voneinander getrennte Verfahren mit jeweils eigener Registrierung und differierenden Besteuerungssachverhalten.
  • Bei der Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein Wahlrecht, welches der Steuerpflichtige mit entsprechenden Umsätzen wahrnehmen kann.
  • Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer teilnehmen möchte. Für den Besteuerungszeitraum ab 01.07.2021 somit spätestens am 30.06.2021. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html.

Ich als Steuerberaterin bin bereits beim BZSt registriert und wir haben unsere vom OSS-Verfahren betroffenen Mandanten bis 30.06.2021 für die Teilnahme am OSS-Verfahren angemeldet.

Die Frist für die erstmalige Anmeldung zum 1.7.2021 über den Steuerberater wurde auf den 10.08.2021 verlängert. Wer jetzt also noch nicht über uns beim BZSt angemeldet ist, sollte das umgehend über uns veranlassen.

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