Ein Unternehmer kann die Kosten für ein Golfturnier mit anschließendem Abendessen für seine Geschäftspartner nicht absetzen. Denn diese unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.
Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind steuerlich nicht absetzbar. Hierzu gehören u. a. Aufwendungen für sog. Repräsentationsaufwendungen (Jagd, Fischerei, Jachten oder „ähnliche Zwecke“) und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.
Streitfall: Ein Versicherungsvertreter veranstaltete ein Golfturnier mit anschließendem Essen im Restaurant des Golfclubs. Er lud seine Geschäftsfreunde ein und bat um Spenden für krebskranke Kinder. Die Aufwendungen hierfür (rund 20.000 €) machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug.
Entscheidung: Dem folgte das Finanzgericht
- Zwar handelte es sich bei den Aufwendungen für das Golfturnier und das Abendessen um Betriebsausgaben – denn die Veranstaltung diente u. a. dazu, Werbung für das Unternehmen zu machen.
- Die Aufwendungen unterlagen jedoch dem Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen. Bei den Kosten für ein Golfturnier handelte es sich um Aufwendungen für einen „ähnlichen Zweck“ wie bei der Jagd, Fischerei oder bei Segel- oder Motorjachten.
Das Abzugsverbot erfasst auch die Bewirtungsaufwendungen – sie standen in einem engen Zusammenhang mit dem Golfturnier. Der Zusammenhang ergab sich insbesondere daraus, dass der Versicherungsvertreter zu einem „Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung“ eingeladen hatte.
- Unerheblich war, dass bei der Veranstaltung Spenden für krebskranke Kinder gesammelt wurden – dieser Umstand spielt für die Frage, ob ein Betriebsausgabenabzugsverbot besteht, keine Rolle.
Hinweis: Das Urteil liegt auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach Kosten für Regatta-Begleitfahrten und Golfturniere als unangemessene Repräsentationsaufwendungen angesehen werden. Diese Tendenz ist besonders für solche Unternehmer bitter, die um wohlhabende Kunden buhlen und daher gezwungen sind, repräsentative Veranstaltungen anzubieten.
Quelle: NWB - Die Mandanteninformation 12/2013