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News: Liebhaberei auch bei Kapitalgesellschaften

Liebhaberei auch bei Kapitalgesellschaften

Dient der Betrieb einer Kapitalgesellschaft dazu, die privaten Interessen ihrer Gesellschafter zu befriedigen (z.B. Prestige- oder Freizeitinteressen), kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der praktische Fall fasst die aktuelle Rechtslage zusammen.

Dient der Betrieb einer Kapitalgesellschaft dazu, die privaten Interessen ihrer Gesellschafter zu befriedigen (z.B. Prestige- oder Freizeitinteressen), kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der praktische Fall fasst die aktuelle Rechtslage zusammen.

1. Sachverhalt
Die M-Tierbedarf GmbH ist seit mehreren Jahren erfolgreich am Markt tätig und erzielt durchschnittliche Gewinne von 50 TEUR pro Jahr. Aus rein privatem Interesse beabsichtigt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer M, eine Hundeschule zu gründen. Gewinne sind nicht zu erwarten, da die hohen laufenden Kosten (Grundstücksmiete, Personalkosten etc.) die möglichen Einnahmen übersteigen werden.
 
Frage: Können die Verluste steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Hundeschule in die M-Tierbedarf GmbH integriert werden würde? Mit Synergieeffekten (höherer Absatz der Produkte durch Teilnehmer der Hundeschule) ist nicht zu rechnen.

2. Lösung
Würde die Hundeschule in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betrieben, hat die vorliegende Liebhaberei zur Folge, dass Verluste regelmäßig steuerlich nicht anerkannt, sondern der privaten Vermögensebene zugeordnet werden. Kapitalgesellschaften haben jedoch keine außerbetriebliche (private) Sphäre (vgl. u.a. BFH 4.12.96, I R 54/95), sodass alle Aufwendungen ertragsteuerliche Betriebsausgaben darstellen.
 
Tätigt die Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen (BFH 15.5.02, I R 92/00). Ein Indiz hierfür ist, dass die Risiken die vorhandenen Gewinnchancen so deutlich überwiegen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Geschäft nicht für Rechnung der Gesellschaft übernommen hätte.
 
Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist grundsätzlich nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen und Personengesellschaften für die Abgrenzung der auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei gelten.

FAZIT
Da die Hundeschule ausschließlich dem privaten Freizeitinteresse des M dienen soll, würde die angestrebte „Gestaltung“ zu einer vGA führen. Dass M die Hundeschule im Rahmen der M-Tierbedarf GmbH (und nicht als eigenständige GmbH) betreiben würde, ändert an den rechtlichen Folgen nichts, da insofern eine separate Betrachtung zu erfolgen hat (BFH 8.8.01, I R 106/99).

QUELLE: IWW MBP AUSGABE 02 / 2015

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