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News: Kleinunternehmerregelung - Worauf Sie achten müssen!

Kleinunternehmerregelung - Worauf Sie achten müssen!

Als Selbständiger mit geringen Umsätzen können Sie die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Diese ist vor allem für Existenzgründer interessant.

Als Selbständiger mit geringen Umsätzen können Sie die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Diese ist vor allem für Existenzgründer interessant. Allerdings sollten diese darauf achten, ihre Vorbereitungen für die Unternehmensgründung genau zu dokumentieren. Darauf hat vor kurzem das Finanzgericht Thüringen hingewiesen.


Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Umsatzsteuer macht eine Menge Arbeit: Selbstständige müssen auf korrekte Rechnungen achten und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Wer aber nicht viel Geld einnimmt, kann sich unter Umständen den bürokratischen Aufwand sparen unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes.

Erste Voraussetzung: Der Vorjahresumsatz darf nicht höher gewesen sein als 17.500 Euro. Im Jahr der Existenzgründung darf der geschätzte Gesamtumsatz des laufenden Jahres 17.500 Euro nicht übersteigen.

Zweite Voraussetzung: Im laufenden Jahr dürfen die Einnahmen 50.000 Euro nicht überschreiten.

Dann bleiben Selbstständige von der Umsatzsteuer verschont, auch wenn ihre Umsätze eigentlich steuerpflichtig wären.
Kleinunternehmer sind von jeglicher Umsatzbesteuerung freigestellt: Sie dürfen deshalb in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben umgekehrt keine Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Schriftliche Umsatzprognose zu Anfang des laufenden Jahres

Die Umsatzgrenze des Vorjahres ist eine festgeschriebene Größe, die sich aus der jeweils zurückliegenden Steuererklärung ergibt. Anders sieht es beim Umsatz des laufenden Jahres aus, der 50.000 € nicht überschreiten darf. Hier geht es um eine Prognose zu Anfang des Jahres, die Sie schriftlich festhalten sollten. Denn das Finanzamt darf den Nachweis verlangen, auf welche Umstände Sie Ihre Prognose zu Jahresbeginn gestützt haben. Zu den relevanten Umsätzen gehören


… alle erzielten Jahreseinnahmen

–          Einnahmen aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen

–          bestimmte steuerfreie Umsätze

–          Hilfsumsätze zu den genannten steuerfreien Umsätzen

=          Gesamtumsatz

 

Wenn Sie Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen haben, gelten Sie als Kleinunternehmer, wenn Ihr Umsatz umgerechnet auf einen Gesamtjahresumsatz voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro beträgt.

Doch was passiert, wenn im Erstjahr nur vorbereitende Handlungen getätigt werden und noch keine  Umsätze generiert werden? Zählt das Jahr für den Fiskus trotzdem als Erstjahr, gerade wenn im Folgejahr die Einnahmen die 17.500 Euro deutlich übersteigen, aber unter 50.000 Euro bleiben?

So wollte in einem Fall, das Finanzamt entscheiden, und dem Existenzgründer die Kleinunternehmerregelung versagen.
Das Finanzgericht Thüringen jedoch sah das anders (Az. 3 K 758/15). Die Richter argumentierten, dass die unternehmerische Tätigkeit bereits mit den nachgewiesenen Vorbereitungshandlungen im Jahr 2015 begonnen habe. Damit könne der Freiberufler im Jahr 2016 durchaus von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn er habe die maßgeblichen Umsatzgrenzen weder im Erstjahr 2015 (keine Umsätze, aber nachgewiesene Vorbereitungshandlungen) noch im Folgejahr 2016 (Umsatz nicht höher als 50.000 Euro) überschritten. Frisch gebackene Selbstständige, die im ersten Jahr keine Umsätze vorweisen können und umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer anerkannt werden wollen, sollten daher ihre Vorbereitungshandlungen genau dokumentieren.

Praxistipp:

Zu beachten ist allerdings, dass im entschiedenen Fall die Umsätze im Jahr 2017 der Umsatzsteuer unterliegen. Denn hat der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro gerissen, sind die Umsätze des Folgejahrs stets umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn bereits zu Jahresbeginn 2017 feststeht, dass der Umsatz im Jahr 2017 die Grenze von 17.500 Euro nicht übersteigt.

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