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News: Kindergeld auch für Studierende

Kindergeld auch für Studierende

Mit dem Bachelor wird keine Erstausbildung abgeschlossen, wenn er Bestandteil eines einheitlichen Studienganges ist.

Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, solange sich das Kind in Ausbildung befindet. Nach dem Abschluss einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums gibt es Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag nur noch, wenn das Kind keine Erwerbstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausübt. Demnach könnte man meinen, dass nach dem Abschluss des Bachelorstudiums kein Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht.

Doch weit gefehlt, die Bundesfinanzrichter entschieden: Mit dem Bachelor wird keine Erstausbildung abgeschlossen, wenn er Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges ist. Sind also die Ausbildungsmaßnahmen von Bachelor- und Masterstudium zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt, wird das Ausbildungsziel erst mit dem Masterstudium erreicht. Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ist dann auch während des Masterstudiums unschädlich.

Rufen Sie uns an, wenn Sie mehr dazu wissen möchte.

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