News

News: Immobilienverkauf: Schuldzinsen bleiben abzugsfähig!

Immobilienverkauf: Schuldzinsen bleiben abzugsfähig!

Verkaufen Sie ein bislang vermietetes Objekt, kann es durchaus passieren, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten vollständig abzulösen.

Verkaufen Sie ein bislang vermietetes Objekt, kann es durchaus passieren, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten vollständig abzulösen.

Dann stellt sich natürlich die Frage, ob Sie weiterhin zu zahlende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen können oder nicht. Für den Fall, dass Kauf und Verkauf innerhalb von zehn Jahren erfolgen – die Spekulationsfrist also nicht überschritten ist –, hat der BFH hierfür in einem Urteil mit dem Az. IX R 67/10 grünes Licht gegeben. Doch das Bundesfinanzministerium machte gleich wieder eine Einschränkung: In einem Schreiben vom 28.03.2013 heißt es: „Der Werbungskostenabzug ist ebenfalls in den Fällen einer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG nicht steuerbaren
Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist zu versagen.“

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 11 K 31/13) hat das Niedersächsische Finanzgericht die Ansicht des BMF verworfen. Die Besteuerung von Vermietungseinkünften nach § 21 EStG habe nichts mit der Spekulationsbesteuerung nach § 23 EStG zu tun. Weiterlaufende Schuldzinsen stellen also Werbungskosten dar, unabhängig davon, ob die Zehnjahresfrist abgelaufen ist oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, soweit Sie den Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung verwenden.

Wichtig: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen, ein Az. beim BFH liegt aber noch nicht vor.

Quelle: steuertip 43/13

Zurück