Voraussetzungen für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner: betriebliche Gründe und ohne Gegenleistung
Ein Geschenk an einen Geschäftspartner ist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und keine Gegenleistung damit verbunden ist. Das bedeutet: Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus (R 4.10 Abs. 4 EStR).
Der Zweck Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, stellt hier keine Gegenleistung dar. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen.
Art des Geschenks muss abzugsfähig sein
Nicht alle Geschenke sind abzugsfähig. Es muss daher genau überlegt werden, welches Geschenk als ein solches steuerlich qualifiziert wird und demnach auch abzugsfähig ist.
Diese Geschenke sind abzugsfähig:
- Blumen im Allgemeinen (nicht jedoch bei Beerdigungen)
- Theaterkarten und andere Eintrittskarten
- Sach- und Geldgeschenke (ohne Gegenleistung)
Keine Geschenke sind:
- Rabatte und Kulanzleistungen, da sie sich auf einen vorherigen Kauf beziehen
- Preise und Preisausschreiben
- Spargeschenkgutscheine und Gutschriften
- Sponsoringleistungen, da eine Gegenleistung vorhanden ist
- Trinkgelder, da sie sich auf eine Gegenleistung beziehen
- Warenproben und Werbeartikel
- Werbeprämien, da sie für die Vermittlung neuer Kunden gezahlt werden
Maximal 35 EUR (inkl. USt) pro Person und Jahr als Geschenk abzugsfähig
Unternehmer können ihre Geschenke an Geschäftspartner nur bis 35 EUR inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar.Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt.Das gilt auch schon dann, wenn diese Freigrenze von 35 EUR nur um 1 Cent überschritten wird. Dabei wird in diesem Zusammenhang gerne übersehen, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.
Praxis-Hinweis: Auch Betriebe sind Empfänger von abzugsfähigen Geschenken
Juristische Personen, wie etwa eine GmbH, sind als eigenständige Zuwendungsempfänger anzusehen. Der Unternehmer und seine Ehefrau werden in diesem Zusammenhang hingegen als eine Person betrachtet.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmer gibt seinem Kunden im Januar und im Dezember des gleichen Jahres jeweils ein Geschenk im Wert von 30 EUR. Da die Geschenke beide in einem Jahr gemacht wurden, wird ihr Wert zusammengerechnet und liegt in Höhe von 60 EUR über der gesetzlichen Freigrenze von 35 EUR. Das bedeutet, dass beide Geschenke steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Quelle: Haufe