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News: Familienheim - so übertragen Sie erbschafts- und schenkungssteuerfrei

Familienheim - so übertragen Sie erbschafts- und schenkungssteuerfrei

Vermeiden Sie teure Fehler

Bei der Übertragung von Familienheimen werden in der Praxis immer wieder Fehler gemacht, die teuer werden können.

Im Folgenden zwei Fälle mit Tücken, die Sie vermeiden sollten.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG wird bei Erwerben von Todes wegen die Steuerfreiheit nur gewährt, "soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Zukunft weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen aus einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert."

In einem aktuellen Urteil des FG München (Az 4K 285/14) wurde die Steuerbefreiung mit folgender Begründung versagt:

Die vorhergehende Selbstnutzung durch den Erblasser ist zwingende Voraussetzung. Allein die feste Absicht, eine Wohnung in nächster Zukunft zu eigenen Wohnzwecken zu beziehen zu wollen, reicht nicht aus.

Im zweiten Fall, der vom FG Hessen (Az 1 K 2275/15) entschieden wurde, ging es um einen Alleinerben, er von seiner verstorbenen Mutter u.a. ein Einfamilienhaus geerbt hatte. Nach dem Erbe nutzte der Steuerpflichtige das Haus selbst. Einige Jahre später übereignet er die Immobilie an seine beiden Kinder, wobei er sich das Nießbrauchsrecht und ein Dauerwohnrecht vorbehält. Da er also das Haus weiterhin selbst bewohnt, sieht er darin kein steuerliches Problem.

Das Finanzamt und das FG Hessen sehen das anders.

Begründung: Auch wenn es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, müsse der Erwerber das begünstigte Objekt nicht nur 10 Jahre selbst bewohnen, sondern auch das Eigentum bei ihm verbleiben.

 

Holen Sie ich in jedem Fall steuerlichen Rat ein, bevor Sie Familienheime übertragen, um die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG nicht zu gefährden bzw. teures Lehrgeld hinterher zahlen zu müssen.

 

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