Auch derjenige, der in einer Rechnung oder Quittung Umsatzsteuer versehentlich gesondert ausweist, obwohl er hierzu gar nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag!
Diese Erfahrung musste ein Kleinunternehmer machen, der über von ihm erbrachte Reparaturleistungen Rechnungen auf einem vorgedruckten Quittungsblock erstellte. Ganz klein stand dort der Hinweis "inkl. 19% MwSt." Und genau dieses Geld wollte das Finanzamt von ihm haben. Dabei spielte es keine Rolle, dass bei einem Kleinunternehmer eigentlich keine Umsatzsteuer erhoben wird (§ 19 UStG) . Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht die 19% Umsatzsteuer von dem Kleinunternehmer verlangen durfte. Da ansonsten die Gefahr eines nicht berechtigten Vorsteuerabzugs durch den Kunden bestünde.
Fazit: Achten Sie als Kleinunternehmer auf den Quittungsblock, den Sie verwenden, um nicht in die gleiche Falle zu tappen!