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News: Corona-Bonus

Corona-Bonus

Tun Sie Ihren Arbeitnehmern doch etwas Gutes! Noch bis zum 31.12.2020 ist es möglich, einen sozialversicherungs- und steuerfreien Zuschuss von bis zu 1.500 € allen Arbeitnehmern zu zahlen. Dabei ist es egal, ob Sie Ihren Mitarbeitern Teilbeträge oder einmalig den Gesamtbetrag von 1.500 € zahlen.

Somit können auch Teilzeitkräfte und Aushilfen/Minijobber in den Genuss dieser steuerfreien Sonderzahlung kommen.

Zu beachten sind allerdings folgende Hinweise:

  • Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
  • Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
  • Wenn Teilzahlungen der 1.500 € oder ein geringerer Betrag an die Mitarbeiter gezahlt werden soll, ist es sinnvoll den Mitarbeiter darauf schriftlich hinzuweisen, dass es sich hier um eine freiwillige zusätzliche Auszahlung des „steuer- und sozialversicherungsbefreiten Corona-Bonus“ handelt.
  • Es sollte ein schriftliche Vereinbarung vorliegen, aus der hervorgeht, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

Tipp: Der Corona-Bonus unterliegt NICHT dem Progressionsvorbehalt und muss somit nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!

Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, z.B. wie die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zum Corona-Bonus formuliert sein sollte, dann rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

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