Somit können auch Teilzeitkräfte und Aushilfen/Minijobber in den Genuss dieser steuerfreien Sonderzahlung kommen.
Zu beachten sind allerdings folgende Hinweise:
- Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
- Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
- Wenn Teilzahlungen der 1.500 € oder ein geringerer Betrag an die Mitarbeiter gezahlt werden soll, ist es sinnvoll den Mitarbeiter darauf schriftlich hinzuweisen, dass es sich hier um eine freiwillige zusätzliche Auszahlung des „steuer- und sozialversicherungsbefreiten Corona-Bonus“ handelt.
- Es sollte ein schriftliche Vereinbarung vorliegen, aus der hervorgeht, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.
Tipp: Der Corona-Bonus unterliegt NICHT dem Progressionsvorbehalt und muss somit nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!
Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, z.B. wie die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zum Corona-Bonus formuliert sein sollte, dann rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!