Das Bundesfinanzministerium hat zur Förderung und Unterstützung bei der Flüchtlingshilfe neue Verwaltungsregelungen getroffen (BMF Schreiben vom 22.9.2015).
(1) Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen mit dem Zweck der Unterstützung von Flüchtlingen, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis ist beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg, ein Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking ausreichend. Das gilt ohne Betragsbegrenzung.
(2) Gemeinnützige Organisationen dürfen, unabhängig von ihren Satzungszwecken, Spenden für die Flüchtlingshilfe sammeln. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge kann in dem Fall verzichtet werden.
(3) Nicht gemeinnützige Organisationen können zur Förderung der Flüchtlingshilfe Spenden sammeln. Die Spenden müssen auf einem Treuhandkonto gesammelt und an eine gemeinnützige Organisation, für die Flüchtlichshilfe bestimmt, weitergeletet werden. Die Zuwendungen sind in dem Fall steuerlich vereinfacht abziehbar, wenn der Spender neben seinem Zahlungsbeleg eine Kopie des Zahlungsbelegs des nicht begünstigten Spendensammlers vorlegt.
(4) Gemeinnützige Organisationen dürfen bisher nicht verbrauchte Mittel für die Flüchtlingshilfe verwenden, sofern die Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
(5) Arbeitnehmer können auf einen Teil ihres Lohns verzichten, der Arbeitgeber behält diesen Anteil vom Bruttogehalt ein und überweist ihn an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung, zugunsten der Flüchtlingshilfe. Diese Lohnteile gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Arbeitslohnspende).
(6) Ebenso können Aufsichtsratsmitglieder auf einen Teil Ihrer Aufsichtsratsvergütung verzichten und so für die Flüchtlingshilfe spenden. Dieser Betrag bleibt steuerfrei.
(7) Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Flüchtlingshilfe sind von der Schenkungssteuer befreit.
(8) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können nach den Grundsätzen des Sponsoring als Betriebsausgabe abziehbar sein.
Die genannten Regelungen gelten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 durchgeführt werden.