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News: Bewirtungskosten

Bewirtungskosten

Eine Bewirtung muss betrieblich oder geschäftlich veranlasst sein, damit sie zum Betriebsausgabenabzug berechtigt. Worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag...

Was ist eine Bewirtung und welches sind ihre steuerlichen Folgen?

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Dabei muss bei einer Bewirtung die Darreichung von Speisen und/oder Getränken bzw. sonstiger Genussmittel zwar eindeutig im Vordergrund stehen, kann aber auch nur eine Nebenleistung sein (BFH vom 18.09.2007 – I R 75/06). Werden neben dieser Bewirtung auch noch andere Leistungen geboten (Varieté, Nachtlokal und Ähnliches), sind die gesamten Kosten nicht abzugsfähig, wenn der Gesamtpreis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen oder der verzehrten Getränke steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG¸ BFH vom 16.02.1990 – III R 21/86).

Wichtig

Sofern entweder die Gesamtkosten für die „Gästebespaßung“ oder bereits die Bewirtungskosten selbst wegen Unangemessenheit nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, ist auch die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig und unterliegt zusätzlich dem Abzugsverbot als Betriebsausgaben (§ 12 Nr. 3 EStG).

Aufwendungen dagegen, die im engeren Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wie z. B. Gedeck, Trinkgelder und Garderobengebühren, gehören ebenfalls mit zu den Bewirtungskosten.

Die Steuerfolgen einer Bewirtung

Eine Bewirtung muss betrieblich oder geschäftlich veranlasst sein, damit sie zum Betriebsausgabenabzug berechtigt.

Eine Bewirtung aus einem betrieblichen Anlass ist z. B. eine Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer. Hier können Sie 100 % der Aufwendungen als Betriebsausgabe gewinn- und damit steuermindernd geltend machen.

Aus geschäftlichem Anlass erfolgen Bewirtungen von Geschäftspartnern, gleichgültig, in welcher tatsächlichen Nähe sie zum Unternehmen stehen.

Wichtig

Wenn Sie „aus geschäftlichem Anlass“ bewirtet haben, können Sie nur 70 % der entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Die Vorsteuer dagegen dürfen Sie aus den gesamten Bewirtungsaufwendungen, also den 100 %, ziehen.

„Bewirtungsfähige“ Geschäftspartner können Kunden, Lieferanten, freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Fachberater oder ständige Berater sein. Es können aber auch zukünftige Geschäftspartner sein, die in der Hoffnung auf gute Geschäfte bewirtet werden.

Tipp

Selbst wenn Sie anlässlich einer besonders betriebsnahen Veranstaltung, z. B. bei einer Fortbildung oder einer Schulungsveranstaltung, nicht nur Ihre eigenen Mitarbeiter, sondern auch freie Mitarbeiter oder Berater bewirten, liegt eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vor, die – zumindest was die Nicht-Angestellten unter den Bewirteten anbelangt – nur zu 70 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden darf. Am besten ist, Sie teilen den gesamten Bewirtungsaufwand von vornherein auf zwischen dem für Ihre eigenen Arbeitnehmer und dem für Ihre Geschäftspartner.

Steuerrechtlich können also nur folgende Bewirtungskosten berücksichtigt werden:

Bei betrieblicher Veranlassung – für Personen, die im engeren und weiteren Sinne zum Betrieb gehören. Hierzu gehört auch die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens.

Aus geschäftlichem Anlass – für Personen, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht oder sich anbahnt. Bei privater Veranlassung oder Mitveranlassung (Bewirtung in der Wohnung oder Geburtstagsfeier) unterliegen die gesamten Kosten dem Abzugsverbot (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, ist geschäftlich veranlasst.

Bezüglich der Angemessenheit kommt es (auch) auf Ihre Argumentation an, in welcher Höhe Bewirtungsaufwendungen steuerlich akzeptiert werden. Dabei kommt es auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe des Umsatzes und Ertrags des Unternehmens im Verhältnis zur Höhe des Bewirtungsaufwands und auch auf die Üblichkeit in der jeweiligen Branche an.

Und nun viel Spaß und lassen Sie es sich schmecken mit Ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitern!

 

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