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News: Betriebliche Krankenversicherung: Freigrenzen für Sachbezüge entfallen

Betriebliche Krankenversicherung: Freigrenzen für Sachbezüge entfallen

Für Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wie z. B. private Kranken- oder Pflegezusatzversicherungen, kann ab 1.1.2014 nicht mehr die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge angewendet werden.

Für Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wie z. B. private Kranken- oder Pflegezusatzversicherungen, kann ab 1.1.2014 nicht mehr die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge angewendet werden.

Gerade im besten Wachstum begriffen, muss sich die betriebliche Krankenversicherung nun auf härtere Bedingungen einstellen. Beiträge des Arbeitgebers zu einer arbeitgeberfinanzierten Gruppenkrankenversicherung im PKV-Bereich zugunsten der Mitarbeiter galten bislang als Sachzuwendung ( BFH, Urteil v. 14.4.2011, VI R 24/10). Das hatte den Vorteil, dass die monatlichen Versicherungsbeiträge steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung waren. Voraussetzung dabei war lediglich, dass sie zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat den Wert von 44 EUR nicht übersteigen durften.

Das Bundesfinanzministerium hat der ganzen Sache nun eine Absage erteilt ( Schreiben vom 10.10.2013, GZ IV C 5 - S 2334/13/10001). Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer die versicherte Person ist, führe die Beitragszahlung des Arbeitgebers zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden.

Somit ist für Arbeitgeber ein beliebtes "Bonbon" für die Mitarbeiter entfallen - schade eigentlich.

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