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News: Besteuerung von betrieblich genutzten Fahrzeugen

Besteuerung von betrieblich genutzten Fahrzeugen

Am 15. Dezember letzten Jahres hat der Bundesfinanzminister ein neues Schreiben zur Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Einzelunternehmern bzw. von Mitunternehmern in Personengesellschaften erlassen. Dieses betrifft alle Fahrzeuge die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.

Am 15. Dezember letzten Jahres hat der Bundesfinanzminister ein neues Schreiben zur Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Einzelunternehmern bzw. von Mitunternehmern in Personengesellschaften erlassen. Dieses betrifft alle Fahrzeuge die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden.

Zur Berechnung des privaten Nutzungsanteils kann der Unternehmer die sogenannte 1%-Regelung in Anspruch nehmen, welche im Einzelfall allerdings oft dazu führt, dass nur noch ein geringer Kostenanteil des PKW´s als Betriebsausgabe zum Ansatz kommt. Alternativ kann er den privaten Nutzungsanteil auch per Fahrtenbuch ermitteln und diesen von den abzugsfähigen Betriebsausgaben kürzen.

Im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wird deutlich, dass grundsätzlich für jedes einzelne Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befindet und die private Mitbenutzung möglich ist ein privater Nutzungsanteil zu versteuern ist. Somit ist weiterhin denkbar, dass beispielsweise für fünf vorhandene Fahrzeuge im Betriebsvermögen,  ein  privater Nutzungsanteil zu versteuern ist.

Die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils kann der Unternehmer nur noch verhindern, wenn er nachweisen kann, dass er gewisse Fahrzeuge nicht privat nutzt. Folgende Fahrzeuge können zum Beispiel von der privaten Nutzungsversteuerung ausgenommen werden:

• Werkstattwagen

• Firmenwagen, welche Arbeitnehmern überlassen werden

• Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers

• Fahrzeuge von Taxiunternehmern oder Fahrschullehrern

Von den restlichen verbleibenden Fahrzeugen die nicht als reine betriebliche PKW´s ausscheiden, ist dann für den Unternehmer das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis der 1%-Regelung zu unterwerfen, sofern er kein Fahrtenbuch führt. Sollte der Unternehmer verheiratet sein oder gar Kinder haben, ist pro Person die die betrieblichen Fahrzeuge privat mitbenutzten können der nächsthöhere PKW der 1%-Regelung zu unterwerfen.

Beispiel:

Zum Betriebsvermögen eines Architekten gehören sechs Kraftfahrzeuge. Diese werden von den Mitarbeitern (Nutzung für Fahrten zu den Bauprojekten), seiner Frau und ihm genutzt. Der Unternehmer versteuert für die beiden Kraftfahrzeuge mit dem höchsten Bruttolistenpreis die private Nutzungsentnahme.

Der Architekt muss nun für die restlichen vier Fahrzeuge keine private Nutzungsentnahme mehr versteuern, da diese von keiner weiteren Person aus seiner Familie genutzt werden können. Hierbei soll es keine Rolle spielen, ob den Mitarbeitern eine private Mitbenutzung gestattet ist oder nicht. Die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Fahrzeuge durch den Unternehmer (z. B. am Wochenende) soll ihn also nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme zwingen.

Das Schreiben ist zudem nicht nur zukünftig zu berücksichtigen sondern auch auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

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