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News: Außendienstler träumen davon: Arbeitgeber bezahlt Bußgelder

Außendienstler träumen davon: Arbeitgeber bezahlt Bußgelder

Wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kosten übernimmt, dann kann es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil handeln. Dies gilt dann, wenn die Kostenübernahme nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Kosten übernimmt, dann kann es sich um einen steuerpflichtigen Vorteil handeln. Dies gilt dann, wenn die Kostenübernahme nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Unternehmen und Finanzämter streiten häufig darüber, was zum eigenbetrieblichen Interesse gehört und was nicht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Spedition, die Bußgelder ihrer Fahrer für das Überschreiten der gesetzlich zulässigen Lenkzeiten übernahm (VIR 36 12). Das Finanzamt sah in den von der Spedition gezahlten Bußgeldern einen steuerpflichtigen Vorteil und forderte daher Lohnsteuer nach. Das Unternehmen weigerte sich zu zahlen und klagte.

Der Bundesfinanzhof jedoch wies die Klage ab. Es sei für die Beurteilung unerheblich, ob die Spedition ihre Fahrer angewiesen hat, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzulegen als gesetzlich erlaubt. Grundsätzlich liege es nicht im eigenbetrieblichen Interesse eines Arbeitgebers, dass seine Mitarbeiter gegen geltende Vorschriften verstoßen. Da die Bußgeldbescheide an einzelne Fahrer zum Teil mehrere 1000 Euro betrugen, handele es sich zudem um gravierende Verstöße, für die ein Steuerbonus nicht zulässig sei. Die von der Spedition gezahlten Bußgelder seien daher steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof änderte damit seine Rechtsprechung. In einem früheren Verfahren hatten die Richter zugunsten eines Arbeitgebers entschieden, der die Bußgeldbescheide seiner Arbeitnehmer fürs Falschparken bezahlt hatte (VI R29 00). Den Betrag, den das Unternehmen für die Knöllchen zahlte, stuften die BFH-Richter damals als nicht steuerpflichtig ein.

Quelle: wirtschaftswoche Nr.5

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