News

News: Aufzeichnungspflichten für einen Einnahmen-Überschussrechner

Aufzeichnungspflichten für einen Einnahmen-Überschussrechner

In vielen Betriebsprüfungen wird über „fehlende Aufzeichnungen“ diskutiert. Welche Unterlagen hat ein Einnahmen-Überschussrechner (EÜR‘ler) überhaupt aufzubewahren?

Ein leidiges Thema, das in vielen Betriebsprüfungen diskutiert wird:

Welche Unterlagen hat ein Einnahmen-Überschussrechner (EÜR‘ler) überhaupt aufzubewahren?

Das FG München folgt dem BFH und führt seine Rechtsprechung fort.
Das FG München hat folgende Regel veröffentlicht: Aufzeichnungspflicht = Aufbewahrungspflicht = Vorlagepflicht (FG München vom 18.1.2018, 10 K 3036/16, nrkr; Revision: BFH Az. X R 8/18). Somit eine Akzessorietät inhaltlich beginnend bei den Aufzeichnungspflichten zur Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht.
Dies entspricht auch der ergangenen BFH-Rechtsprechung (BFH vom 24.6.2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452).
Es sind die Unterlagen aufzubewahren, die im Regelfall benötigt werden, die zum Verständnis und zur Überprüfung steuerrechtlich von Bedeutung sind (FG München vom 18.1.2018, 10 K 3036/16, a. a. O.). Damit tritt aber auch eine Begrenzung ein.
Ein Einnahmen-Überschussrechner muss - soweit die Geschäftsvorfälle im Unternehmen vorliegen - sowohl die umsatzsteuerrechtlichen (§ 13b, § 22 UStG) als auch die bilanzsteuerrechtlichen (§ 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7, § 7g EStG usw.) sowie die abgabenrechtlichen Aufzeichnungspflichten (§§ 143, 146, 147 AO) erfüllen. Ergänzend ist gegebenenfalls ein finanzamtlicher Datenzugriff (§ 147 AO) zu gewährleisten.
Nach einem jüngeren BFH-Beschluss muss ein EÜR‘ler aber nur in sehr geringem Umfang Aufzeichnungen vornehmen („Schuhkarton-Buchführung“; BFH vom 12.7.2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204;


Quintessenz: Je geringer die Aufzeichnungspflichten sind, desto geringer ist das Recht des Finanzamtes zu einer digitalen Außenprüfung. Es gibt nur wenig digitale Daten, die der EÜR‘ler speichern und vorlegen muss. Auch der Datenzugriff des Finanzamtes fällt dann gering aus.

Zurück