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News: Solidaritätszuschlag

Abschaffung des Solis ab 2021

Ja, nun ist es soweit, der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 abgeschafft!

Doch stimmt das wirklich? Zahlen wir alle keinen Soli mehr? Antworten dazu erfahren Sie hier...

Der Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solis beschlossen. Das führt dazu, dass 90% der Steuerzahler in der Tat keinen Soli mehr ab 2021 zahlen müssen, weitere 6,5% werden zum Teil entlastet und 3,5% müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen.

Durch die teilweise Abschaffung des Solidaritätzuschlags werden die Einnahmeausfälle des Staates in 2021 rund 9,8 Milliarden Euro betragen – etwas mehr als die Hälfte des bisherigen Gesamtaufkommens.

Doch jetzt kommt´s: Diejenigen, die weiterhin den Soli zahlen müssen - also rund 10% der Steuerzahler-, zahlen rund 9 Milliarden, also die andere Hälfte des bisherigen Gesamtaufkommens!

Wo liegen denn die Grenzen, für die gar kein Soli mehr zu zahlen ist?

  • Freigrenze (Nullzone): Der Solidaritätszuschlag entfällt, wenn die Einkommensteuer nicht höher ist als
    • 16.956 Euro bei Alleinstehenden (bisher: 972 Euro),
    • 33.912 Euro bei Verheirateten (bisher: 1.944 Euro). (§ 3 Abs. 3 SolzG).

Das bedeutet: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro für Alleinstehende bzw. 123.434 Euro für Verheiratete wird kein Soli mehr fällig.

Danach gibt es einen Übergangsbereich (die sog. Milderungszone):
Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben, sondern wächst mit steigendem Einkommen. Werden die Grenzen der Milderungszone überschritten, fällt der Soli in voller Höhe mit 5,5 % an.
Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192.818 Euro (Verheiratete) liegt.

Was Sie auch noch wissen sollten:

Pauschale Lohnsteuer: Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Die Nullzone und der Übergangsbereich kommen hierbei nicht zur Anwendung, sodass insoweit keine Entlastung ab 2021 eintritt.

Kapitalerträge: Bei Sparern und Aktionären wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent weiterhin auf die Abgeltungsteuer erhoben, sobald der Sparerfreibetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro ausgeschöpft ist. Also auch hier keine Entlastung sobald Sie Kapitaleinkünfte über dem Sparerfreibetrag haben.

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