Durch die verdecke Gewinnausschüttung (VGA) werden Vermögensverlagerungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sachgerecht besteuert.
Dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird damit die Möglichkeit genommen Steuervorteile aufgrund seiner Gesellschafterstellung auszunutzen. Hier gilt nämlich der sog. Fremdüblichkeitsgrundsatz.
Bei der Frage, ob ein Vorteil als vGA zu beurteilen ist, ist entscheidend, ob ein ordentlicher Kaufmann den selben Vorteil auch einem fremden Dritten eingeräumt hätte. Bei der vGA geht es also um die Frage, hätten diese Vereinbarungen bzw. Konditionen auch fremde Personen erhalten. Denn es geht ja um die Beurteilung der Beziehung, Gesellschaft zum Gesellschafter.
Und Achtung: Hier wird tatsächlich auf das Wort „fremd“ abgestellt. Denn die Person darf dem Gesellschafter nicht nahestehen. Also dürfen keine familiären, freundschaftlichen und enge wirtschaftliche Beziehungen vorliegen. Denn auch hier wird eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis unterstellt, wenn es zu einer Vermögensminderung bzw. einer verhinderten Vermögensmehrung kommt. Das heißt, z.B. der Ehepartner, der in der Gesellschaft angestellt ist und ein nicht fremdübliches, also ein zu hohes Gehalt bezieht.
Nahestehende Person sind per Definition alle Personen, die mit dem Gesellschafter in einer persönlichen Beziehung stehen. Das können Freunde, Bekannte, aber auch Geschäftskunden sein, die mit dem Gesellschafter schon viele Jahre zusammenarbeiten.
Ein typisches Beispiel einer sog. vGA ist ein überhöhtes Gehalt, z.B. in Form einer ungewöhnlichen Umsatzvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH.
Woran erkennt man nun eine vGA? Sie hat folgende Tatbestände:
- Sie ist eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene.
- Diese ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
- Sie beruht nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft und ist daher „verdeckt“ durchgeführt worden.
- Und sie hat Auswirkungen auf den Gewinn der Gesellschaft.
Und was soll so schlimm sein an einer vGA?
Hier die Folgen der vGA:
Die verdeckte Gewinnausschüttung wird vom Fiskus nicht als Vermögensminderung anerkannt, sondern in ihrer Höhe außerhalb der Bilanz dem steuerlichen Gewinn der Gesellschaft wieder zugerechnet, also steuerlich werden die Uhren quasi zurück gedreht und so getan, als hätte es diese Vermögensminderung gar nicht gegeben. Denn eine verdeckte Gewinnausschüttung darf ebenso wenig wie eine offene Gewinnausschüttung das zu versteuernde Einkommen der GmbH mindern.
Und sie kostet auf der einen Seite die Gesellschaft nachträglich Steuern und auf der anderen Seite muss der Gesellschafter den Vorteil, den er aus der Gesellschaft gezogen hat, der Kapitalertragsteuer unterwerfen, zahlt also auch nochmal Steuern darauf.
Es handelt sich dann für den Gesellschafter, der eine Privatperson ist, um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Einkommensteuer unterliegen und im Fall einer anderen Kapitalgesellschaft als Anteilseigner handelt es sich um Beteiligungserträge, die der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.
Hier unser Tipp: Da eine vGA – dann wenn sie entdeckt wird – nachträglich zu höheren Steuern führt, auf Gesellschaftsebene und auch bei Ihnen auf der privaten Ebene bei den Kapitaleinkünften, passen Sie gut auf, dass die Ausgaben, die Sie in Ihrer Gesellschaft für sich selbst oder Familienangehörigen verursachen, einem Fremdvergleich standhalten. Wenn das erfüllt ist, dann sollte diesbezüglich auch nichts anbrennen.