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News: Vorsicht beim Akten vernichten

Vorsicht beim Akten vernichten

Aufbewahrungsfristen gelten auch für elektronische Daten

Wer entrümpelt nicht gerne zu Beginn eines Jahres? Doch man muss wissen, was tatsächlich endgültig entsorgt werden darf. Denn steuerlich relevante Papierbelege sind für gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren. Selbst die auf elektronischem Weg empfangenen, erstellten bzw. gescannten Dokumente müssen archiviert werden. Dabei gelten verschiedene Aufbewahrungsfristen.

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre:

  • Buchungsbelege
  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanzen
  • Eingangs- und Ausgangsrechnungen

 

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre:

  • Handels- und Geschäftsbriefe
  • Antworten auf Handels- und Geschäftsbriefe
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

Achtung:

In Ausnahmefällen muss länger archiviert werden, z.B. wenn das Besteuerungsverfahren durch eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Daneben sollten Unterlagen, die dauerhaft von Bedeutung sind, so lange archiviert werden, wie sie steuerlich relevant sein können (z.B. Mietverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge).

Wenn Sie sich unsicher sind, dann rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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