Wer muss bis wann seinen Jahresabschluss 2018 veröffentlichen?
Der Gesetzgeber verpflichtet alle Kapital- und Personengesellschaften zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse. Das sind alle z.B. alle GmbHs und GmbH & Co.KGs. Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen, müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten.
Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.
Das heißt, der Jahresabschluss 2018 muss spätestens bis 31.12.2019 beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht bzw. hinterlegt werden.
Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen.
Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen.
Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein:
Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder
Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, gewährt wurden.
Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.
Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.
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