Anleger, die mit einem Privatkredit Geld verlieren, können sich freuen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschieden, dass Steuerzahler solche Verluste bei der Abgeltungssteuer geltend machen können (VIII R 13/15). Nach bisher geltender Rechtsprechung war dies nicht möglich. Der BFH begründet sein Urteil damit, dass mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 alle Wertminderungen des Vermögens steuerlich relevant seien, damit auch Verluste aus Forderungen.
Allerdings hat der BFH eine Auflage gemacht. So sei der Steuerabzug nur möglich, wenn endgültig feststeht, dass beim Schuldner kein Geld mehr zu holen ist, Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder aus einem anderen Grund feststeht, dass keine weiteren Zahlungen mehr zu erwarten sind. Es reicht dagegen nicht, wenn wegen eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens vertraglich vereinbarte Zahlungen ausbleiben.
Das BFH-Urteil lässt sich auch auf Genussrechte, Anleihen oder nachrangige Darlehen anwenden. Trete bei solchen Anlagen ein Totalverlust ein, ist dieser mit anderen Kapitaleinkünften verrechenbar.