Arbeitnehmer und Unternehmer müssen für einen privat genutzten Firmenwagen einen Nutzungsanteil versteuern. Aktuell hat der Bundesfinanzhof in 3 Urteilen die bisherige Rechtsprechung abgeändert.
Der BFH hat in verschiedenen Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Privatnutzung eines Firmen-Pkw folgendermaßen modifiziert:
- Bei Arbeitnehmern (einschließlich Gesellschafter-Geschäftsführern) besteht der “geldwerte Vorteil“ bereits in der arbeitsvertraglich oder konkludent eingeräumten privaten Nutzungsmöglichkeit. Ob er davon tatsächlich Gebrauch macht, ist (bei Anwendung der 1%-Regelung) nicht mehr entscheidend. Die Versteuerung kann der Arbeitnehmer dann nur durch ein Fahrtenbuch vermeiden.
- Sofern die private Nutzung eines Pkws durch einen Arbeitnehmer (einschließlich Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht vorgesehen ist, kann man durch ein Nutzungsverbot die Versteuerung nach der 1%-Regel verhindern. Eine gesonderte Überwachung ist dabei lt. BFH nicht erforderlich (bzw. beim Gesellschafter-Geschäftsführer auch gar nicht möglich). Stellt das Finanzamt bei Gesellschafter-Geschäftsführern positive Verstöße gegen das Nutzungsverbot fest, stellt das eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (die mit den anteiligen Kosten angesetzt wird).
- Nur Unternehmern verbleibt die Möglichkeit eines gegenteiligen Anscheinsbeweises dahingehend, dass eine (eigentlich) mögliche Privatnutzung tatsächlich nicht erfolgt (z. B. bei einem gleichwertigen Fahrzeug im Privatvermögen). Beim Unternehmer besteuert man die Privatnutzung als „Entnahme“. Entnahmen sind nur tatsächliche Nutzungen, keine Nutzungsmöglichkeiten.
Der Tip:
Zukünftig kann nur noch das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot die Besteuerung des geldwerten Vorteils verhindern, wobei letzteres (wenn die private Nutzung tatsächlich nicht vorgesehen ist) die wohl etwas „einfachere“ Lösung darstellt. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der BFH eine besondere Überwachung des Nutzungsverbots abgelehnt hat.
BFH, Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10 sowie vom 18.4.2013, Az. VI R 46/11; VI R 42/12 und VI R 23/12
Quelle: Haufe Online Redaktion