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News: Steuern sparen mit dem E-Bike

Steuerspartipps rund um das E-Bike

Insbesondere in Großstädten kann ein Dienstfahrrad im Alltag eine echt gute Alternative zum Firmenwagen sein. Und steuerlich gibt es eine Reihe zusätzlicher Vorteile.

Wenn´s um das Thema Steuern geht, ist das Dienstfahrrad dem Firmen-PKW steuerlich grundsätzlich gleichgestellt.

Steuerlich ist man als E-Bikefahrer gegenüber dem Dienstautofahrern sogar im Vorteil:
Fährt man ein sog. Pedelec, also ein E-Bike, das mit einem Motor betrieben wird, der max 25 km/h zulässt und erhält man sein Firmen-E-Bike zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn, dann braucht man bis zum Jahr 2030 gar keine Steuern auf die Privatnutzung des E-Bikes zahlen!

Anders als beim Firmenwagen muss in der Gehaltsabrechnung auch der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Außerdem gelten für Betriebsräder, die erstmals im Zeitraum 2019 bis 2030 zur Verfügung gestellt werden, weitere Steuervergünstigungen. Welche sind das?

Vorteil: Entfernungspauschale absetzen

Für das tägliche Pendeln von der Wohnung zur Arbeit mit dem Dienstfahrrad darf für jeden Entfernungskilometer 30 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Bei einer Distanz von fünf Kilometern und 220 Arbeitstagen kommen im Jahr 330 Euro als Entfernungspauschale zusammen. Diese gilt auch, wenn man mit dem privaten Rad zur Arbeit fährt.

Vorteil: Das Aufladen des E-Bikes im Betrieb ist ebenfalls komplett steuerfrei!

Hier noch einmal der wichtige Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt immer dann, wenn man von seinem Arbeitgeber das E-Bike zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt als Dienstrad bekommt.

Von der Regelung können neben Arbeitnehmern selbstverständlich auch Selbstständige Unternehmer mit Betriebsrad profitieren. Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern. Dies spart Einkommensteuer auch für den Unternehmer bzw. Selbständigen!
Einen Wermutstropfen gibt es trotzdem:
Die Umsatzsteuer betrifft das nämlich nicht, da der Gesetzgeber leider die Vergünstigung nicht auf die Umsatzsteuer übertragen hat. Und bei der Berechnung der Umsatzsteuer stellt der Gesetzgeber sogar auf die 1%-Regelung ab. Das heißt konkret: Für die private Nutzung muss wie beim Firmen-PKW 1 Prozent des Listenpreises als BMG für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Dabei gilt als Listenpreis die unverbindliche Bruttopreis-Empfehlung des Händlers oder Herstellers zu dem Zeitpunkt, an dem das Rad zum ersten Mal genutzt wird.

Wie sieht es eigentlich bei einer Gehaltsumwandlung aus? Also wenn man über den Arbeitgeber ein E-Bike finanziert?

In der Praxis ist folgender Fall der häufigste:
Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad möchten und auch privat nutzen wollen, müssen sich finanziell an den Kosten beteiligen. Diese Beteiligung an den Kosten erfolgt per Gehaltsumwandlung.

Stellt der Arbeitgeber das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2030 zur Verfügung, greift auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung. Bis 2019 musste man als Arbeitnehmer den halben Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar dauerhaft auf ein Viertel des Listenpreises, also auf 0,25 Prozent. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird geviertelt; dementsprechend niedriger fallen die Abgaben aus.

Ein einfaches Beispiel an dieser Stelle:

Ein Arbeitnehmer kauft über den Arbeitgeber ein E-Bike zum Bruttopreis von 3.000 €.

Davon ¼ sind 750 €.
Abgerundet auf voll Hundert gelten als Berechnungsgrundlage nur 700€ davon 1% = 7 €, die mtl. über den Lohn versteuert werden müssen.

Dann fallen durch die Gehaltsumwandlung noch ein paar Euro im netto weg, aber im Großen und Ganzen kannt sich jeder mit dieser Gestaltung günstig ein E-Bike finanzieren.

Häufig wird das Job-Rad-Leasing angeboten.  Und auch das ist eine interessante Variante.

Doch auf folgendes sollte im Vertrag geachtet werden:

Es stellt sich regelmäßig am Ende der Leasinglaufzeit die Frage:
Soll man das Rad nach Ablauf des Leasingvertrags kaufen – ja oder nein?

Nach Ablauf des dreijährigen Leasingvertrags kann man in der Regel das Dienstrad günstig kaufen. Man sollte den Kauf nicht im Voraus vertraglich vereinbaren. Insbesondere wenn die Leasingrate über eine Gehaltsumwandlung komplett selbst finanziert wurde, kann es passieren, dass ein Betriebsprüfer den Arbeitnehmer dann als wirtschaftlichen Leasingnehmer einordnet. Die Konsequenz wäre:
Der Arbeitgeber müsste Lohnsteuer und Sozialversicherung nachzahlen. Außerdem müsste er die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer ans Finanzamt zurückzahlen. Deshalb ist die Kaufoption im Leasingvertrag eine echte Steuerfalle.

Besser ist es, wenn man als Arbeitnehmer erst zum Ende des Leasingvertrags das Kaufinteresse signalisiert oder auf ein Angebot des Leasinggebers eingeht.

Wer mehr zu diesem Thema wissen will, ruft uns am besten an!

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