Ehe-/Lebenspartner können zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen wählen. Die Steuerklassenwahl wirkt sich nicht auf die jährliche Einkommensteuerschuld aus, sondern nur auf die monatlichen Nettoauszahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren. In Betracht kommen
- die Steuerklassenkombination IV/IV (Grundfall, automatische ELStAM-Vergabe),
- die Steuerklassenkombination III/V (Wahl durch gemeinsamen Antrag) und
- das Faktorverfahren bei der Steuerklassenkombination IV/IV (Wahl durch gemeinsamen Antrag).
Durch die Weiterleitung der melderechtlichen Daten "Eheschließung" wird den beiden Ehe-/Lebenspartnern beim Bundeszentralamt im ELStAM-Datenpool automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV zugeordnet, auch wenn nur ein Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt. Die Steuerklassenkombination IV/IV wird zum gesetzlichen Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination.
Bis 2019 war eine Änderung der Steuerklassenwahl bei Ehe-/Lebenspartnern nur einmal im Jahr möglich. Diese Begrenzung des Steuerklassenwechsels bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehegatten entfällt künftig. Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 ist ein mehrfacher Wechsel ohne jährliche Begrenzung zulässig. Arbeitnehmer-Ehegatten erhalten dadurch eine größere Flexibilität für die Wahl ihrer Steuerklassen.