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News: Steuerbescheidprüfung lohnt sich!

Steuerbescheidprüfung lohnt sich!

Nicht selten ergehen falsche Steuerbescheide - eine Prüfung des Steuerbescheids ist oftmals bares Geld wert.

Zahlendreher, eine falsche Steuertabelle oder die Angabe zur Kinderzahl – nicht selten sind Steuerbescheide fehlerhaft. Deshalb empfiehlt es sich, den Bescheid auf Fehler zu prüfen. Denn ein rechtzeitiger Einspruch kann sich lohnen.
Worauf ist zu achten?

Die Sachbearbeiter der Finanzämter sind dazu verpflichtet, eine Abweichung von der Steuererklärung in einer Anlage zum Steuerbescheid zu begründen. Allerdings sind Begründungen nicht immer vollständig. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen im Steuerbescheid auf folgende Punkte zu prüfen:

  • Sind alle Freibeträge berücksichtigt?
  • Wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt? Falls ja, wird aus den Erläuterungen ersichtlich, warum?
  • Stimmt der Bruttoarbeitslohn im Steuerbescheid mit der ohnsteuerbescheinigung überein?
  • Wurden die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag mit den richtigen Beträgen berücksichtigt?
  • Hat das Finanzamt die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung)?

Wir übernehmen für Sie genau diese Prüfungsschritte - so sind Sie bei uns immer auf der sicheren Seite und wissen, dass alles korrekt ist. Und wenn das mal nicht der Fall ist, dann legen wir für Sie rechtzeitig Einspruch ein. Denn,

weist der Einkommensteuerbescheid Fehler auf, hat der Steuerzahler einen Monat Zeit, Einspruch einzureichen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat (Poststempel oder Datum des Steuerbescheids) plus drei Tage. Aber nicht nur Fehler der Finanzverwaltung können so behoben werden. Auch fehlende Belege für Aufwendungen oder vergessene Angaben kann der Steuerzahler im Zuge eines Einspruchs nachreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Korrektur nur in wenigen Fällen möglich.
Es empfiehlt sich, den Einspruch in schriftlicher Form einzureichen – wahlweise per Brief, E-Mail oder Fax. Es besteht inzwischen auch die Möglichkeit, diesen auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen.  Der Einspruch muss begründet werden. Und auch das übernehmen wir für Sie.

Wichtig: Auch wenn für die Begründung noch Zeit benötigt wird, dann kann der Einspruch fristwahrend eingelegt werden und die Begründung kann auch nachgereicht werden.

Allerdings gilt grundsätzlich: Ob Einspruch oder nicht, die Steuerschuld ist grundsätzlich pünktlich zu bezahlen. Es sei denn, man hat guten Grund gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Und auch das übernehmen wir für Sie.

Mit uns an Ihrer Seite sind Sie im Rechtsbehelfsverfahren auf der sicheren Seite und können sich entspannen!

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