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News: Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Das sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unbedingt wissen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 19.9.2019 (Az.: B 12 R 25/18 R) geurteilt, dass aus einer abgeschlossenen Betriebsprüfung grundsätzlich kein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann.

Ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nun sozialversichtspflichtig sind oder von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sollten Sie unbedingt rechtsverbindlich prüfen lassen. Hier ein paar Hinweise:

Kurz & knapp: Sozialversicherungspflicht bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozial‌versicherungspflichtig?

Mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung sind Geschäftsführer in der Regel sozialversicherungspflichtig.

Welche Aspekte spielen dabei eine Rolle?

Neben der Höhe der Beteiligung ist auch die Weisungsabhängigkeit ein wichtiges Beurteilungskriterium bei der Feststellung einer Sozialversicherungsfreiheit bzw. -pflicht.

Wo können Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Versicherungsstatus in Erfahrung bringen?

Die Clearingstelle (https://clearingstelle.de/) der Deutschen Rentenversicherung Bund ist in der Regel eine zuverlässige Anlaufstelle, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.

Bei der Beurteilung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht, kommt es auf verschiedene Faktoren an. Entscheidend ist insbesondere die Höhe seiner Beteiligung an der GmbH.

  • Beträgt der Umfang der Kapitalbeteiligung seitens des Geschäftsführers mehr als 50 Prozent, dann ist er ein sog. „beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer“; er muss in diesem Fall in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
  • Aber es gibt Ausnahmen von dieser „Regel“, zum Beispiel wenn der Geschäftsführer außerordentliche Geschäfte mit einem Beirat abstimmen muss.
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil unter 50 Prozent unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.
  • Vom GmbH-Gesetz abweichende Stimmrechtsvereinbarungen werden bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nur berücksichtigt, sofern eine notariell Beglaubigung vorliegt.

Warum ist eigenlich die Höhe der Beteiligung so ausschlaggebend ?
Landläufig wird folgende Meinung vertreten: Der Geschäftsführer hat bei mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligung so viel Einfluss auf das Unternehmen, dass es unhaltbar ist, von einer Weisungsbefugnis der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer auszugehen. Eine Sozialversicherungspflicht besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen großen Anteil an der Firma besitzen, dementsprechend nicht.

Unser Tipp: Lassen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status in jedem Fall prüfen und von der Clearingstelle bestätigen.

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