Im Oktober 2019 hatten wir von dem positiven Urteil des FG Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167, nrkr.) berichtet, das in dem Weiterverkauf von Champions-League-Karten kein privates Veräußerungsgeschäft sah und daher den erzielten Gewinn als steuerfrei behandelte; damals mit der Begründung, dass ein "Champions League-Ticket" kein steuerpflichtiges Wertpapier oder keine steuerpflichtige Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sei.
Der BFH hat eine andere Auffassung.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgschäften unterliegen der Einkommensteuer. Zu ihnen gehören u. a. Veräußerung von sog. "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Ausgenommen sind nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
"Andere Wirtschaftsgüter" in diesem Sinne sind sämtliche Vermögensvorteile, deren Belange sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.
Hierzu zählen auch "UEFA Champions League-Tickets", mit denen der Kartennehmer das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
Fazit:
Veräußert der Steuerpflichtige ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der "UEFA Champions League", unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Veräußerungsfrist stattfinden.
Schade, dass der BFH somit das positive Urteil des FG Baden-Württemberg "kassiert" hat.