Nicht selten werden Fußballeintrittskarten sowie auch Rockkonzerteintrittskarten
lukrativ und gewinnbringend privat verkauft. Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist interessant, weil diese Gewinne -so die Richter in Stuttgart- nicht der Einkommensteuer unterliegen (FG Baden-Württemberg vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, 1167, nrkr.; Revision: BFH Az. IX R 10/18).
Sachverhalt:
Ein Steuerpflichtiger hat Eintrittskarten für ein Champions-League-Finale mit Gewinn weiterverkauft. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mangels Wiederholungsabsicht abzulehnen.
Die Anschaffungskosten betrugen 330 €. Der Veräußerungserlös nach Abzug von Gebühren umfasste 2.907 €.
Das FG Baden-Württemberg urteilte wie nachstehend:
1. Die Eintrittskarte ist ein Wirtschaftsgut.
2. Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich bei verfassungskonformer
Auslegung um Wertpapiere, die seit Inkrafttreten des
Unternehmenssteuerreformgesetzes zum 1.1.2009 nicht (mehr) dem
Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 EStG) unterfallen, die auch von keinem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erfasst werden und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.
3. Bei einer Eintrittskarte handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG), da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist.
Lösung:
Der Gewinn ist -vorerst- nicht einkommensteuerbar!