Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Die aktuellen Regelungen auf einen Blick
Die Berechnung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Hier sind die wichtigsten Regelungen kompakt zusammengefasst:
1 %-Regelung für herkömmliche Fahrzeuge
Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, gilt die 1 %-Regel. Das bedeutet, dass 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich als privater Nutzungsanteil angesetzt wird.
Elektro- und Hybridfahrzeuge: Abweichende Regelungen
Für Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten Sonderregelungen, die von den allgemeinen Vorgaben abweichen.
0,5 %-Regelung für Hybridfahrzeuge
Die private Nutzung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird mit 0,5 % des Bruttolistenpreises angesetzt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Anschaffung zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021: CO₂-Ausstoß maximal 50 g/km oder elektrische Reichweite von mindestens 40 km.
- Anschaffung zwischen 01.01.2022 und 31.12.2024: Elektrische Reichweite von mindestens 60 km.
- Anschaffung zwischen 01.01.2025 und 31.12.2030: Elektrische Reichweite von mindestens 80 km.
Reine Elektrofahrzeuge: 0,25 %- und 0,5 %-Regelung
Für reine Elektrofahrzeuge gibt es noch günstigere Regelungen:
- Anschaffungen ab dem 01.01.2020 bis 31.12.2023: Wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 EUR nicht übersteigt, wird nur 0,25 % des Bruttolistenpreises als private Nutzung angesetzt.
- Anschaffungen ab dem 01.01.2024: Der Grenzwert erhöht sich auf 70.000 EUR. Liegt der Bruttolistenpreis darüber, gilt die 0,5 %-Regelung.
Fazit
Die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge bieten attraktive Steuervorteile. Besonders bei reinen Elektrofahrzeugen profitieren Sie von deutlich geringeren Bemessungsgrundlagen, solange die Bruttolistenpreisgrenzen eingehalten werden.
Nutzen Sie diese Vorteile und prüfen Sie die Anschaffung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs für Ihren Fuhrpark!