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News: Praxis-Tipp zum Firmen-PKW

Praxis-Tipp zum Firmen-PKW

Endlich Klarheit bei Zuzahlungen und 1%-Regelung durch den Arbeitnehmer

Wer kennt es nicht – den Streit um den Ansatz von 1% des Bruttolistenneuwagenpreises bei privater Fahrzeugnutzung. Klarheit gibt es nun durch den BFH in zwei Urteilen vom 30. November 2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14), wenn der Nutzende einen Teil der Kfz-Kosten selbst bezahlt – also zuzahlt.

Wie war die bisherige Regelung?

Bisher musste für die private Kfz-Nutzung immer der Bruttolistenneuwagenpreis versteuert werden – egal, ob eine Zuzahlung oder Übernahme von Tankrechnungen durch den Nutzenden (Arbeitnehmer) erfolgte oder nicht.

Geschäftsführer X zahlt monatlich 200 EUR für die Nutzung seines Firmenwagens mit einem Bruttolistenneuwagenpreis von 60.000 EUR.

Lösung:

X hatte nach der bisherigen Regelung immer 600 EUR für die Privatnutzung zu versteuern.

Was ist nun neu?

Neu ist nun, dass sowohl die Zuzahlung als auch die Übernahme von individuellen Kosten wie Sprit oder Versicherung zur Reduzierung der Privatnutzung führen und somit den steuerlichen Ansatz mindern, so ausdrücklich der BFH über die bisherige Praxis im Sinne der Steuerbürger (BFH, Urteile v. 30.11.2016 VI R 2/15 und IV R 49/14).

Beispiel: Monatliche Zuzahlung

Geschäftsführer X zahlt monatlich 200 EUR für die Nutzung seines Firmenwagens mit einem Bruttolistenneuwagenpreis von 60.000 EUR.

Lösung:

X hat dank des BFH nur noch die Differenz zum 1-%igen Nutzungsentgelt zu versteuern – also monatlich 600 EUR abzgl. Zuzahlung von 200 EUR = 400 EUR

Jede Form von Kostenübernahme reduziert den Privatanteil

Klar definiert ist nun, dass jede Form der Kostenübernahme auf den Privatanteil anzurechnen ist. Diese Regelung widerspricht ausdrücklich der bisherigen Verwaltungsmeinung und wird sicher zu reichlich Diskussionen mit Außenprüfern führen (BMF, Schreiben v. 19.04.2013, IV C 5 –S 2334/11/10004, BStBl 2013 I, S. 513, RZ 3).

Beispiel:

Geschäftsführer X zahlt die KfZ-Versicherung seines Firmenwagens selbst (1.200 EUR im Jahr). Alles anderen Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenneuwagenpreis von 60.000 EUR.

Lösung:

X kann die individuell übernommenen Kosten vom geldwerten Vorteil abziehen. Hier bietet sich eine monatliche Verrechnung – ausdrücklich gegen die Verwaltungsmeinung  - an. X hat nur die Differenz zum 1%-igen Nutzungsentgelt zu versteuern – also monatlich 600 EUR abzgl. Versicherungsübernahme von 100 EUR = 500 EUR.


Und in der Praxis?

Sicher muss man sich weiter auf Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung einstellen –aber der BFH hat ein klares Wort gesprochen.

Kosten müssen belegt werden

Klar ist, dass die vom Arbeitnehmer übernommenen Zuzahlungen oder Kosten zu belegen sind und diese nicht zu Betriebsausgaben des Arbeitgebers geworden sind. D.h. der übernehmende Arbeitnehmer hat die verrechneten Zuzahlungen oder übernommenen Kosten durch Belege nachzuweisen.

Zum selben wirtschaftlichen Ergebnis gelangt man, wenn der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung zur Anschaffung des Fahrzeugs übernimmt. Diese mindert dauerhaft die Bemessungsgrundlage des Privatanteils.

Beispiel: Kaufpreisanteil

Geschäftsführer X übernimmt für seinen Wunschfirmenwagen einen Kaufpreisanteil in Form einer Leasingsonderzahlung von 10.000 EUR. Alle anderen Kosten incl. der laufenden Leasingraten trägt der Arbeitgeber. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenneuwagenpreis von 60.000 EUR.

Lösung:

X kann die individuell übernommene Sonderzahlung vom geldwerten Vorteil abziehen. Bemessungsgrundlage wäre somit der Bruttolistenneuwagenpreis abzüglich der übernommenen Sonderzahlung – somit 50.000 EUR. D.h. der 1%-ige Nutzungsanteil wird auf 500 EUR im Monat begrenzt.

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