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News: Neues zum Arbeitszimmer

Neues zum Arbeitszimmer

Gästecouch und Schreibtisch in einem Raum nicht mehr erlaubt

Es wird Zeit, die Gästecouch, das Bügelbrett oder den Tischkicker aus dem Zimmer verschwinden zu lassen, das beim Finanzamt als Arbeitszimmer angegeben wurde. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass gleichzeitig beruflich und privat genutzte Wohnflächen nicht mehr steuerlich abgesetzt werden dürfen (GrS 1/14).

Konnten Steuerberater und Mandanten bislang noch die Arbeitsecke im Wohnzimmer beim Fiskus durchbringen, geht das sofort nicht mehr. Entweder ein extra Zimmer oder gar nichts. Die prozentuale Aufteilung in berufliche und private Nutzung wurde vom Großen Senat gekippt.

Schon seit 1996 sind die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung streng: Nur Selbständige oder Arbeitnehmer, für die das häusliche Büro Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist und denen der Arbeitgeber kein Büro stellt, können alle Kosten für das Arbeitszimmer voll absetzen.

Lehrer kommen regelmäßig in den Genuss ihr Arbeitszimmer bis maximal 1.250 € pro Jahr geltend machen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die viel von zuhause für ihren Arbeitgeber tätig sind.

Bis zu 1.250 € geht der Abzug bei den meisten Finanzämtern gut durch. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige die Kosten für die Einrichtung des Büros ebenfalls steuerlich geltend machen.

Wichtig: Zu beachten ist jedoch, dass das häusliche Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie meistens zum Betriebsvermögen zählt. Beim Verkauf der Immobilie muss möglicherweise ein Gewinn daraus anteilsmäßig als Gewinn aus betrieblichem Vermögen (Aufdeckung der sogenannten stillen Reserven) versteuert werden.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema "Häusliches Arbeitszimmer" haben, rufen Sie uns an!

 

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