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News: Neue Rechtssprechung zum Thema "Betriebsveranstaltungen"

Neue Rechtssprechung zum Thema "Betriebsveranstaltungen"

Mit Urteil vom 12. 12. 2012 hat der BFH entschieden, dass Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten eines Betrags von 110 € vollumfänglich als Arbeitslohn zu versteuern sind, es abgelehnt diese Freigrenze an die Geldentwertung anzupassen, und Hinweise zur Berechnung der 110 €-Grenze gegeben.

Mit Urteil vom 12. 12. 2012 hat der BFH entschieden, dass Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten eines Betrags von 110 € vollumfänglich als Arbeitslohn zu versteuern sind, es abgelehnt diese Freigrenze an die Geldentwertung anzupassen, und Hinweise zur Berechnung der 110 €-Grenze gegeben. Diese Rechtsprechung hat der Lohnsteuersenat des BFH in zwei Urteilen vom 16. 5. 2013 - VI R 94/10 und VI R 7/11 fortgeführt und verdeutlicht.

Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gilt weiterhin der Grundsatz, dass Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten einer Freigrenze in Höhe von 110 € in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind.

Schätzungsgrundlage
In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten der Veranstaltung einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltungen betreffen, insbesondere Mietkosten und Kosten der Organisation (etwa für die Buchhaltung oder Aufwendungen für einen Event-Manager) bewirken hingegen bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben daher bei der Gesamtkostenermittlung – ebenso wie die Kosten der Anreise zur Betriebsveranstaltung – grundsätzlich außer Betracht. Überdies dürfen (individualisierbare) Leistungen des Arbeitgebers, die nur bestimmten Arbeitnehmern und nicht der „Festgesellschaft” als solcher zugutekommen bei der Ermittlung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um (möglicherweise steuerbare) Zuwendungen an die konkret Begünstigten.

Aufteilungsmaßstab
Die nach diesen Grundsätzen ermittelten Gesamtkosten sind zu gleichen Teilen auf die Gäste (Teilnehmer) und damit auch auf Familienangehörige/Begleitpersonen des Arbeitnehmers aufzuteilen. Der auf diesen Personenkreis entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch grundsätzlich nicht zuzurechnen (BFH, Urteil vom 16. 5. 2013 - VI R 7/11).

Quelle: NWB-Verlag/Steuer- und Wirtschaftsrecht 42/2013

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