News

News: Nettolohnoptimierung - Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Nettolohnoptimierung - Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Worauf muss man aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht bei der Nettolohnoptimierung ganz besonders achten? Die Antworten dazu lesen Sie hier...

Hier ein paar spannende Fragen zu diesem Thema:

Wird steuerrechtlich eine Barlohnminderung bei gleichzeitiger Gewährung von begünstigten Bausteinen anerkannt?

Bei einigen wenigen der zur Gestaltung verfügbaren Bausteine zur Nettolohnoptimierung verlangt das Gesetz, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Das ist zum Beispiel beim Internetzuschuss und auch beim Fahrtkostenzuschuss der Fall.

Diese Formulierung wird von den Richtern anders als von der Finanzverwaltung interpretiert. Die Richter verlangen, dass die Bausteine arbeitsrechtlich freiwillig zu zahlen sind, dass der Arbeitnehmer also keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Leistungen besitzt. Die Freiwilligkeit ist arbeitsvertraglich sicher zu stellen.

Die Finanzverwaltung gewährt bei den angesprochenen Bausteinen die Steuervorteile nur, wenn nicht zeitgleich der Barlohnanspruch gesenkt wird. Sie spricht dabei von einer steuerschädlichen „Umwandlung“. Möchtest du nicht in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung geraten, nutze die betroffenen Bausteine lediglich nur zu Lohnerhöhungen, bei Neueinstellungen und bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen.

Wird sozialversicherungsrechtlich eine Barlohnminderung bei gleichzeitiger Gewährung von begünstigten Bausteinen anerkannt?

Die Sozialversicherung folgt in der Regel der steuerrechtlichen Beurteilung. Das ist auch im Falle der Nettolohnoptimierung so. Sind die Lohnbestandteile steuerlich begünstigt (steuerfrei oder pauschal versteuert), sind sie gleichzeitig sozialversicherungsfrei.

Welche Einschränkungen entstehen bei der Sozialversicherung für den Arbeitnehmer und wie können diese ausgeglichen werden?

Wird ein Teil des Lohns über Bausteine optimiert, werden geringere Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt. Dadurch können geringere Ansprüche des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungskassen entstehen. Setzt man die Nettolohnoptimierung nur für freiwillige Lohnerhöhungen ein, spielen mögliche Einschränkungen nur eine untergeordnete Rolle, da sich die Situation für den Arbeitnehmer nicht verschlechtert. Wird im Rahmen der Nettolohnoptimierung der Barlohnanspruch gesenkt, entstehen teilweise nur noch reduzierte Ansprüche des Arbeitnehmers. Optimiert man die Löhne nur zugunsten des Arbeitgebers, sollten die geringeren Ansprüche des Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Erhöht sich allerdings zeitgleich auch das Nettogehalt des Arbeitnehmers, muss ein Ausgleich nicht zwangsweise erfolgen. Sollen die geringeren Ansprüche aus den Versicherungen ausgeglichen werden, kann dieses durch zusätzliche arbeitsvertragliche Regelungen oder durch den Abschluss von entsprechenden Versicherungen geschehen. Auch wenn der Arbeitgeber diese Kosten alleine trägt, bleiben erhebliche Kosteneinsparungen erhalten.

Fazit: Wenn man alle in Frage kommenden Bausteine zur Nettolohnoptimierung nutzt, kann man als Arbeitgeber pro Mitarbeiter bis zu 1.000 € -1.500 € an Lohnkosten jährlich einsparen. Bei einer hohen Anzahl an Mitarbeitern lassen sich somit die Personalkosten stark optimieren. Und gleichzeitig freuen sich die Mitarbeiter über mehr Netto vom Brutto!

Zurück