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News: Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) - Was ist das und was muss man dabei beachten?

Seit 1.1.2019 sind bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU folgende Regelungen zu beachten...

Seit 1.1.2019 gelten Änderungen bei der Umsatzsteuer für elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU.


Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen - Neuerungen zum 1.1.2019

Führt ein Unternehmer sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an eine Privatperson aus, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung seit dem 1.1.2015 immer dort, wo der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Dies gilt seit dem 1.1.2019  nur dann, wenn

  • die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder
  • der Unternehmer auf die Anwendung der Bagatellgrenze verzichtet.

Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, im Inland anmeldet und auch an die inländische Finanzbehörde zahlt.


Praxis-Beispiel: E-Books und Software-Downloads an Privatperson im anderen EU-Land

Unternehmer Huber bietet über das Internet E-Books und andere Downloads an, die seine Kunden per PayPal oder Kreditkarte zahlen. Die elektronischen Leistungen, die er im Jahr 2018 erbracht hat, liegen über der Bagatellgrenze von 10.000 EUR, sodass seine elektronischen Leistungen im Jahr 2019 dort ausgeführt werden, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Im Monat Januar 2019 verkauft Herr Huber E-Books für brutto 360 EUR an Privatpersonen in Österreich (Steuersatz 20 %) und für 410 EUR an Privatpersonen auf Mallorca (Steuersatz für Spanien 21 %). Der Ort der sonstigen Leistungen, die er auf elektronischem Weg erbracht hat, befindet sich somit in Österreich und in Spanien. Herr Huber muss aus den jeweiligen Umsätzen die dort gültige Umsatzsteuer herausrechnen. Diese Steuer wird über dass Mini-One-Stop-Verfahren (kurz: MOSS) angemeldet und abgeführt.

Ohne die Sonderregelung des § 18h UStG müsste Herr Huber die Umsatzsteuer von 60 EUR in Österreich und die Umsatzsteuer von 71,16 EUR in Spanien anmelden und zahlen. Da Herr Huber aber das besondere Verfahren (Mini One- Stop-Shop = MOSS) anwenden will, meldet er sich hierfür über das Portal des BZSt an. Die Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer erfolgt ebenfalls an die deutsche Steuerbehörde.

Wichtig! Rechtzeitige Erklärung der Teilnahme am vereinfachten Besteuerungsverfahren

Der Unternehmer muss sich vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim BZSt für das vereinfachte Verfahren anmelden. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Verfahren ist anzuwenden, solange es nicht widerrufen wird. Der Widerruf kann nur mit Wirkung vom Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg erklärt werden.


Neue Bagatellgrenze für den Umsatz ab 2019

§ 3a Abs. 5 UStG sieht ab 2019 eine neue Bagatellgrenze von 10.000 EUR vor, die seit dem 1.1.2019 EU-einheitlich gilt. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn mit dem Umsatz für diese Leistungen diese Grenze überschritten ist. Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 EUR ist ein Betrag, der alle Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen erfasst, die auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU ausgeführt werden.

Abgabe- und Zahlungsfristen

Unternehmer, die an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, müssen die hierfür vorgesehene Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt übermitteln. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln. Die Zahlung der Steuerschuld erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern.

Quelle: Haufe

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