News

News: Midijob

Midijob - Was ist das und welche Regeln gelten dafür?

Wer zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro im Monat verdient, gilt als Midijobber. Ein solches Beschäftigungsmodell bietet viele Vorteile für Arbeitnehmer. Minijobs und ihre Vorzüge kennt fast jeder. Bei Midijobs sieht es anders aus. Viele Geringverdiener wissen nicht, dass ein Midijob für sie attraktiv ist.

Wer regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat verdient, gehört zu den Midijobbern. Der Begriff „Midi“ deutet es an: Es handelt sich um ein Beschäftigungsverhältnis „in der Mitte“ zwischen einem Minijob und einer Arbeit mit Sozialabgaben in voller Höhe. Arbeitnehmer mit einem Midijob verdienen regelmäßig zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro im Monat. Dieser Spielraum hieß bis Ende Juni 2019 „Gleitzone“, die monatliche Verdienstobergrenze lag bei 850 Euro. Ab Juli 2019 wird sie „Übergangsbereich“ genannt, mit einer monatlichen Verdienstobergrenze von 1.300 Euro.

Zu den Vorteilen eines Midijobs zählen:

  • Der Arbeitgeber führt weniger Sozialabgaben ab. Erst ab 1.300,01 Euro sind rund 20% des Bruttoentgelts an die Sozialversicherung abzuführen.
  • Midijobber erwerben seit Juli 2019 volle Rentenansprüche.
  • Weil Midijobber weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen, haben sie mehr Geld in der Tasche.
  • Auch steuerlich ist ein Midijob als Niedriglohnjob vorteilhaft.


Übrigens: Ein Anstellungsverhältnis gilt automatisch als Midijob, sobald das Einkommen auf 1.300 Euro im Monat sinkt. Sie als Arbeitnehmer müssen nichts tun.

Das ist der „Übergangsbereich“

Im Übergangsbereich zwischen Minijob und einer Arbeit mit Sozialabgaben in voller Höhe sind für die Midijobber die Sozialversicherungsbeiträge reduziert. Eine Formel sorgt dafür, dass die Beiträge vor allem im unteren Übergangsbereich niedrig sind. Mit steigendem Verdienst im Midijob passen sich die Sozialversicherungsbeiträge den allgemeinen Beitragssätzen an. Das bedeutet: Bei einem Einkommen von 1.300,01 Euro ist das reguläre Niveau erreicht.

Was Midijobber in Sachen Steuern beachten müssen:

 In den Steuerklassen I und IV fallen erst ab einem Verdienst von 1.060 Euro Steuern an.

In Steuerklasse II zahlt ein Midijobber mit einem Kind bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.300 Euro etwa 6% Lohnsteuer. Abgaben fallen hier ab einem Einkommen von rund 1.250 Euro an. Wer sich den Zuschlag zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein zweites Kind eintragen lässt, zahlt bei einem Midijob keine Steuern.

Midijobber in der Steuerklasse III zahlen gar keine Steuern.

In den Steuerklassen V und VI sind Abgaben zu zahlen. Wer beispielsweise einen Midijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ausüben will, kommt für den Midijob in die Steuerklasse VI. In dem Fall sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Rentner mit einem Midijob zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Vom Mehrverdienst zahlen sie Beiträge für die Krankenkasse. Abhängig von der Höhe des Gesamteinkommens aus Rente und Midijob fallen Steuern an. Der Fiskus langt zu, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 9.168 Euro überschreitet.

Das ist bei einem Midijob sonst noch wichtig:

Für die Einordnung als Midijob spielt es keine Rolle, wie viele Stunden Sie wöchentlich oder monatlich arbeiten. Ob eine Tätigkeit ein Midijob ist, hängt ausschließlich vom monatlichen Gehalt ab.
Bei einem Midijob ist ein gelegentliches Unter- oder Überschreiten der monatlichen Grenzen von 450,01 beziehungsweise 1.300 Euro möglich. Damit Sie in den Genuss der geringen Sozialabgaben kommen, dürfen Sie monatlich im Durchschnitt nicht mehr als 1.300 Euro verdienen.
Weihnachts- oder Urlaubsgeld können die monatliche Grenze von 1.300 Euro überschreiten. Ist dies der Fall, müssen Sie für den gesamten Verdienst die hohen Abgaben eines voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zahlen. Ihr Arbeitgeber rechnet sogenannte geldwerte Vorteile, zum Beispiel Geld für die Betreuung Ihres Kindes, nicht auf Ihr Einkommen an.
Wer will, kann neben dem Midijob zusätzlich in einem Minijob arbeiten. Der Midijob zählt wie eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit, der Minijob ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgabenfrei, in der Rentenversicherung nur auf Antrag.
Mehrere Jobs der gleichen Kategorie addieren sich auf. Zwei einzelne Midijobs dürfen in der Summe die Grenze von 1.300 Euro monatlich nicht überschreiten.

Quelle: ING

Zurück