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News: Kosten Erststudium keine Werbungskosten

Kosten für das Erststudium zählen nicht als Werbungskosten

Nun ist es rechtskräftig, das Bundesverfassungsgericht hat entschieden - keine gute Entscheidung aus der Sicht von Studierenden. Die Kosten für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten zählen.

Ein jahrelanger Rechtsstreit hat nun ein Ende gefunden, aus Sicht von Studierenden ein unerfreuliches.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Ausgaben für ein Erststudium nur bis max. 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Und genau das bestätigte jetzt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (Az: 2 BvL 22/14 bis 27/14) als zulässig. Der große Nachteil bei Sonderausgaben ist, dass diese Kosten nur im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind und nicht zu einem steuerlich vortragsfähigen Verlust führen können. Das wäre nur möglich, wenn diese Kosten als Werbungskosten abzugsfähig wären. Weil Studenten neben dem Studium meist wenig oder nichts verdienen, hilft ihnen dieser steuerliche Abzug als Sonderausgaben gar nichts - die Kosten verpuffen ohne steuerliche Wirkung.

ABER: Die Kosten eines Zweitstudiums und als solches gilt auch das Masterstudium nach einem Bachelor oder die Studienphase nach dem ersten Staatsexamen werden als Werbungskosten anerkannt.

Steuer-Tipp: Alle Kosten, die Studierenden im Rahmen ihres Masterstudiengangs oder nach dem ersten Staatsexamen entstehen, sollten diese sammeln und in ihrer Steuererklärung geltend machen!

Rufen Sie uns an, wenn Sie zu diesem Thema Beratung brauchen! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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