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News: Kleinunternehmerregelung - wer profitiert davon?

Kleinunternehmerregelung - wer profitiert davon?

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Welche gesetzlichen Grenzen seit 1.1.2020 gelten und wer von dieser Regelung profitiert, lesen Sie hier...

Wer profitiert von der Kleinunternehmer-Regelung? 

Ab 1. 1. 2020 gilt: Von der Kleinunternehmer-Regelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 22.000 € (zuvor 17.500 €) nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt.

Das heißt für 2020: Unternehmer, die im Jahr 2019 (!) die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen, können umsatzsteuerlich die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen also die Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 € betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend. Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze, wie die aus Vermietungen oder Heilbehandlungen, bleiben bei der Berechnung der Grenzen außen vor.

Unternehmern, die im Jahr 2019 bereits Kleinunternehmer sind und bislang auf die Einhaltung der 17.500 €-Grenze geachtet haben, verschafft die Anhebung auf 22.000 € ebenfalls etwas Puffer. Sie konnten im Jahr 2019 getrost noch etwas mehr Umsatz machen, ohne um ihre Kleinunternehmerschaft bangen zu müssen.

Die Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung ist kein Zwang

Eine wichtige Nachricht zuerst: Wer nicht will, muss nicht. Unternehmer können dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Steuerfestsetzung erklären, dass sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn ein Unternehmer etwa in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet. Hierin sieht die Finanzverwaltung eine Verzichtserklärung (Abschn. 19.2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStAE). Ist die Steuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar, ist die Erklärung für fünf Jahre bindend.

Welche Erleichterungen haben Kleinunternehmer bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen?

Da Kleinunternehmer keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen, sinkt ihr Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Generell von der Abgabe befreit sind sie jedoch nicht.

Hervorzuheben sind folgende Fälle, in denen auch Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind:

Kleinunternehmer, die die Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden ( § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),

Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),

Kleinunternehmer, die die Steuer gem. § 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines inner gemeinschaflichen Dreiecksgeschäfts schulden, sowie

Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG.

Sofern sich die Umsatzsteuer auf nicht mehr als 1.000 € pro Jahr beläuft, kann das Finanzamt auf die unterjährige Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichten. Auf Grund einer Anpassung des Abschnitts 18.2 UStAE werden aber auch Kleinunternehmer vermehrt zur Abgabe einer Voranmeldung aufgefordert. Die Finanzverwaltung einiger Länder wenden sich in diesem Zusammenhang gezielt an Unternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) besitzen. Offensichtlich geht die Finanzverwaltung in diesen Fällen davon aus, dass diese Unternehmer Steuern gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG schulden.

Besonderheiten beim Wechsel zur Kleinunternehmerschaft

Hat sich ein Unternehmer gegen die Kleinunternehmer-Regelung entschieden, ist er zunächst für fünf Jahre gebunden. Möchte er die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, kann er seine ursprüngliche Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen. Der Widerruf ist dabei spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Allerdings ist zu beachten, dass der Unternehmer bei einem nachträglichen Widerruf bereits gestellte Rechnungen, in denen er Umsatzsteuer ausgewiesen hat, berichtigen muss. Ansonsten schuldet er die ausgewiesene Steuer trotzdem.

Sind die Vertragspartner zum Vorsteuerabzug berechtigt, haben auch sie durch die berichtigten Rechnungen zusätzlichen Aufwand. Schließlich müssen sie ihre Vorsteueranmeldungen korrigieren. Dieser Mehraufwand könnte zu unliebsamen Missstimmungen führen, die das Geschäftsverhältnis belasten.

Tipp: Daher sollten Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Jahr 2019 unter 22.000 € lag, sich frühzeitig Gedanken machen, ob sie für das Jahr 2020 die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.

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