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News: Investitionsabzugsbeträge - Fristen verlängert

Investitionsabzugsbeträge - Fristen verlängert

Der Gesetzgeber hat zur Liquiditätsschonung der Unternehmen festgelegt, dass sich für die Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen, die vor 2019 berücksichtigt wurden, die dreijährige Frist um ein Jahr verlängert.

Investitionen, die im Jahr 2021 hätten erfolgen müssen, können ohne Nachteil erst im Jahr 2022 erfolgen.

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Demnach gilt: Für im Jahr 2020 und 2021 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge verlängert sich die Frist ebenfalls um ein Jahr – statt 4 sind es nun 5 Jahre.

Dies alles schont die Liquidität von Unternehmen, die durch die Pandemie betroffen sind. Sie sind also nicht mehr zwingend verpflichtet, ihre liquiden Mittel zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen im Jahr 2021 einzusetzen, sondern können sich zunächst auf die wirtschaftliche Gesundung  Ihres Unternehmens konzentrieren.

Hintergrund:

Bisher galt nach § 7g Abs. 3 EStG muss ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet werden. Ansonsten ergeben sich steuerliche Nachteile. Diese Frist von 3 Jahren wurde durch das Zweite Coronasteuerhilfegesetz für Investitionen, deren Frist im Jahr 2020 auslief, bereits um 1 Jahr verlängert.

Wesentlicher Inhalt der gesetzlichen Regelung:

Die Änderungen erfolgen versteckt in § 52 EStG, der die Anwendungszeitpunkte der verschiedenen Gesetzesfassungen betrifft:

In § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG werden schlicht die Wörter „ein Jahr“ durch „zwei Jahre“ ersetzt. Ferner wird nunmehr in § 52 Abs. 14 Satz 5 EStG auf eine Reinvestition vor dem 1.1.2022 statt 1.1.2021 abgestellt.

Der neue § 52 Abs. 16 Satz 4 EStG bestimmt, dass für nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endende Wirtschaftsjahre beanspruchte Investitionsabzugsbeträge die Investitionsfrist erst zum Ende des 4. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres endet.

Ob für Sie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für geplante Anschaffungen überhaupt sinnvoll ist, dazu beraten wir Sie gerne.

Quelle: Haufe

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