Bisher spiegelt die Anzahl der gemeldeten Insolvenzen die befürchtete wirtschaftliche Misere nicht wider. Das liegt unter anderem daran, dass die Bundesregierung die strikten Regelungen zur haftungs- und teils strafbewehrten Insolvenzantragspflicht anlässlich der Coronakrise ausgesetzt hat. Ursprünglich galt dies bis 30.9.2020.
Noch bis 31.12.2020: Weitere Schonzeit für überschuldete Unternehmen
Im Sommer hat sich das Kabinett dazu entschlossen, diese Schonfrist um ein weiteres Quartal bis Ende Dezember 2020 zu verlängern. Allerdings nicht für alle Unternehmen mit Liquiditätsproblemen, sondern nur für diejenigen, die pandemiebedingt überschuldet sind. Damit sollen die Unternehmen, deren Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, Gelegenheit erhalten, noch einmal sämtliche Optionen auszuschöpfen, um sich trotz Corona-Krise zu sanieren und zu refinanzieren. So beispielsweise durch Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen in Gestalt des KfW-Sonderprogramms, der Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler und mithilfe des Kurzarbeitergelds.
Ob die Aussetzung der Antragspflicht für das nächste Jahr noch einmal verlängert wird, ist derzeit noch ungewiss. Ist eine Überschuldung bereits absehbar, tickt daher die Uhr, um letzte Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens einzuleiten und eine Insolvenz so noch abzuwenden.
Achtung: Sowohl zur Beantragung von staatlicher Unterstützung als auch zur Zwischenfinanzierung oder Tilgungsaussetzung müssen Unternehmen Unterlagen und Belege vorweisen können, die eine aussagekräftige und verlässliche Finanz- und Liquiditätsplanung belegen und eine positive Fortführungsprognose zulassen – auch aus der Perspektive eines Worst-Case-Szenarios.
Nicht mehr unter den Schutz der Aussetzung fallen ab 1.10.2020 solche Unternehmen, die zu diesem Stichtag akut zahlungsunfähig sind. Ab diesem Zeitpunkt bleiben den Geschäftsführern bereits zahlungsunfähiger Unternehmen maximal drei Wochen, um einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Versäumen sie diese Frist, droht ihnen die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und unter Umständen auch ein Strafverfahren nach § 15a Abs. 4 InsO.
Hinweis: Gefährdete Unternehmen sollten die Liquiditätsplanung permanent im Blick haben. Besteht nach Ansicht der Geschäftsführung eine realistische Aussicht auf Rettung, muss sie die Aspekte, die dafürsprechen, lückenlos dokumentieren, um später in einem Gerichtsverfahren gegenüber Schuldnern nicht in Beweisnot zu geraten.
Dringender Handlungsbedarf auch für gesunde Unternehmen
Eine Insolvenzwelle wird auch Unternehmen Probleme bereiten, die bisher gut durch die Krise gekommen sind. Das Corona-Jahr 2020 und dessen wirtschaftliche Folgen haben dazu geführt, dass Unternehmensdaten an Kontinuität verloren haben. Das hat Auswirkungen auf die Algorithmen der Rating-Systeme: Sie arbeiten nicht mehr verlässlich. In der Folge ändert sich die Kreditvergabepolitik. Banken und auch Kreditversicherer werden mehr Auskünfte von den Unternehmen verlangen müssen, um valide Bonitätsbewertungen vornehmen zu können. Allein auf das Rating als Bewertungsinstrument können sie sich nicht mehr verlassen.
Nur anhand einer Liquiditätsplanung haben die Institute (Banken) die Möglichkeit, die Kapitaldienstfähigkeit der Unternehmen einzuschätzen und auf dieser Grundlage Kreditvergabeentscheidungen zu treffen.
Umso wichtiger ist eine aussagekräftige Finanz- und Liquiditätsplanung. Eine inzwischen veraltete GuV 2019 kann das nicht leisten. In Zeiten wie diesen sollten Sie auf unterjähriges Controlling mit Soll-Ist-Vergleichen setzen, um Risiken rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.
(Quelle: Haufe)
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