Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag im Einkommensteuergesetz verankert, der für Auszahlungen in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt. Auf unserem YouTubeKanal haben wir für Sie zwei Videos online geschaltet, in den wir die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dieser Prämie beantworten. Hier ein Auszug aus den Highlights:
- Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden, beispielsweise an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit. Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis bestand, ist unerheblich. Entscheidend ist aber, dass die Prämie dem Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt auch für Prämien, die in Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, wenn sowohl das Arbeitsverhältnis als auch die Prämienauszahlung fremdüblich sind.
- Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Es ist keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien erforderlich.
- Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden.
- Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 € in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 € über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für den Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, so wird sie wieder lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
- Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt und er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt.
Wenn Sie noch mehr zu dem Thema wissen wollen, dann schauen Sie doch auf unserem YouTube-Kanal unter #steuermanu vorbei!