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News: Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer

Inflationsausgleichsprämie für GmbH-Geschäftsführer

Bereits Ende Okt 2022 hatten wir Ihnen die wesentlichen Spielregeln zur Auszahlung der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeiter dargestellt. Doch wie ist das eigentlich bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer? Was ist zu beachten?

Gesellschafter Geschäftsführer sind regelmäßig Arbeitnehmer ihrer GmbH oder UG, sodass auch sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie haben. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG müssen weitere Vorgaben beachtet werden, damit das Finanzamt die Sonderzahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn in diesem Fall wäre die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Unabhängig davon, ob ein interner Betriebsvergleich (Gleichbehandlung von Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremd-Geschäftsführer und Prokurist) möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Sonderzahlung Folgendes beachtet werden:

Im Dienstvertrag (oder in einer Ergänzung zum Dienstvertrag) sollte geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht.
Auf der Lohnabrechnung sollte die Sonderzahlung mit dem Vermerk versehen sein, dass die Zahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgt (z. B. "Zahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG").

Enthält der Dienstvertrag bisher keine gültige Regelung, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nur dann erhalten, wenn die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss fasst, der zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Inflationsausgleichsprämie erhält, ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Konsequenz ist, dass dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer Einmann-GmbH. Das heißt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, die nur aus seiner Person besteht. In dieser Gesellschafterversammlung ist ein entsprechender Beschluss zu fassen und zu protokollieren.

 

Quelle: Haufe News

 

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