Im Gesetz, in § 3 Nr. 11c EStG ist geregelt, dass der Arbeitgeber:
„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ab dem 26.10.2022 (Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt) bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 € seinen Beschäftigten gewähren kann. Es handelt sich also um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer.
ACHTUNG: Im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen!
Voraussetzungen sind:
- Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernis (echte Gehaltserhöhung)
- Geld- oder Sachauszahlung
- innerhalb des Auszahlungszeitraums
Auszahlungszeitraum
- Beginn: ab Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also ab dem 26.10.2022
- Ende: vor dem 01.01.2025 (spätestens Lohnabrechnung Dezember 2024)
Auszahlungsformen - Möglich sind:
- Einmalbetrag
- ratierlich (zwei oder mehr) Auszahlungsteilbeträge
- kontinuierlich Auszahlungsteilbeträge
- Auszahlungsteilbeträge mit Auszahlungspausen
Tipp:
Es ist empfehlenswert folgende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verwenden:
„Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine freiwillige Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) in Höhe von [x.xxx] €.
Die Auszahlung erfolgt (freiwillig) am [xx.xx.xxxx]. [alternativ: Die Auszahlung erfolgt (freiwillig) in Raten.].“