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News: Verpflegungspauschalen Reisekosten ab 1.1.2020

Höhere Verpflegungspauschalen ab 2020

Der Gesetzgeber gewährt für Dienst- und Geschäftsreisen Verpflegungspauschalen. Diese erhöhen sich ab 1.1.2020 für Inlandsreisen. Bei auswärtigen Tätigkeiten innerhalb Deutschlands ist zwischen eintägigen und mehrtätigen Reisen zu unterscheiden...

Eintägige Inlandsreise ohne Übernachtung:

Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden kann eine einheitliche Pauschale von 14 € steuermindernd geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Steuertipp: Bei mehrfachen auswärtigen Tätigkeiten an einem Kalendertag können Sie die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenrechnen.

Mehrtägige Inlandsreise mit Übernachtung (außerhalb der eigenen Wohnung):

Für den An- und Abreisetag können ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit jeweils 14 €sowie für jeden Zwischentag 28 € angesetzt werden. Bei zwei Tagen können also 28 € bei drei Tagen 56 € bei vier Tagen 84 € etc. als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Praxis-Tipp: Verpflegungspauschalen können erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden.

Größere Unternehmen zahlen die Verpflegungspauschalen oft direkt an ihre Arbeitnehmer aus, da sie für diese steuerfrei sind. Wird die Pauschale nicht direkt ausgezahlt, können Arbeitnehmer die Pauschale in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angeben und damit ihre Steuer mindern.

Bei Auslandsreisen gelten abhängig vom Reiseland (und in vielen Staaten auch abhängig vom Reiseziel innerhalb des Landes) jeweils gesonderte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Diese finden Sie regelmäßig direkt auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

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